Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestbeheizung einer Wohnung
Leitsatz (amtlich)
Die Mindestbeheizung einer Wohnung kann nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung erzwungen werden, durch den bei der verbrauchsabhängigen Verteilung der Heizungskosten jedem Miteigentümer ein Mindestanteil von 75 % des Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen zugewiesen wird.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 2; HeizkostenV § 9a
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 23 T 263/04) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 5 II WEG 56/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sowie die den weiteren Beteiligten in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem Beteiligten zu 3a) auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 6) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 7) ist.
Der Beteiligte zu 1) hat mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten. Soweit im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch von Interesse, geht es um drei mehrheitlich gefasste Beschlüsse, die wie folgt protokolliert wurden:
Zu 2. Mindestbeheizung und Kostenverteilung
a) Mindestbeheizung
Unter Hinweis auf die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthaltenen Mindeststandards für die Beheizung von Wohngebäuden (§ 2 Nr. 1. und 2. EnEV) sind die im jeweiligen Sondereigentum installierten Heizkörper zum Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums (u.a. der Bausubstanz) ordnungsgemäß in Gebrauch zu halten und zu betreiben. Ein ordnungsgemäßer Gebrauch wird als nicht gegeben angesehen, wenn der Wärmeverbrauch einer Wohnung innerhalb eines Abrechnungszeitraumes unter 75 % des flächenspezifischen Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen absinkt.
b) Kostenverteilung bei Unterschreitung der Mindestbeheizung
Unterschreitet während eines Abrechnungszeitraumes der Wärmeverbrauch einer Wohnung 75 % des flächenspezifischen Durchschnittsverbrauchs aller Wohnungen, wird ein abzurechnender Wärmeverbrauch entsprechend § 9a der HeizkostenV für vergleichbare Räumlichkeiten ermittelt, der, da im Objekt keine nach Größe und Lage vergleichbaren Räumlichkeiten bzw. Wohnungen vorhanden sind, aus 75 % des flächenspezifischen durchschnittlichen Wärmeverbrauchs aller Wohnungen gebildet wird.
c) Anwendung
Die Regelungen der Ziff. 2.a) und 2.b) finden erstmals auf die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2002 Anwendung.
Über die vorgenannten Anträge [2.a) bis 2.c)] wurde wie folgt abgestimmt:
Ja-Stimmen: 3
Nein-Stimmen: 2
Enthaltungen: 1.
Hintergrund der Beschlussfassung ist der Umstand, dass der Beteiligte zu 6) in seiner Wohnung einen weit unterdurchschnittlichen Verbrauch an Wärmeenergie hat, was nach dem Vortrag der Beteiligten zu 3) darauf beruht, dass er die Heizkörper praktisch nicht in Betrieb hat.
Das AG hat die Beschlüsse antragsgemäß für ungültig erklärt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3a) hat das LG, soweit die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse betroffen sind, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eigentümerbeschlüsse auf eine Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels hinausliefen, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3a) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die er durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat einlegen lassen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3a) ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde im Umfang der weiteren Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3a) ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
Der sofortigen weiteren Beschwerde ist zuzugeben, dass sich das LG mit dem Umstand, dass der Eigentümerbeschluss zu a) keine Kostenregelung, sondern eine solche über eine Mindestbeheizung enthält, lediglich im Hinblick auf die HeizkostenV auseinander gesetzt hat. Dies ist jedoch unschädlich, da der Beschluss, selbst wenn man ihn isoliert von den folgenden Kostenregelungen betrachtet, nicht den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und deshalb für ungültig zu erklären war.
Gemäß § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss den bestimmungsgemäßen Gebrauch auch des Sondereigentums regeln. In diesem Rahmen fällt es in die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, mit Mehrheit Regelungen auch hinsichtlich der im Sondereigentum stehenden Heizkörper zu treffen, soweit diese Regelung die Funktion der He...