Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 01.10.2003; Aktenzeichen 13 O 100/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 1.10.2003 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "C", die am 25.10.1996 von dem damaligen Markeninhaber T angemeldet worden war. Eingetragen wurde die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7.3.1997 unter der Nr. ... für die Warenklasse 03-Eau de Toilette, After Shave, Schampoo und Duschbad (s. Bl. 14d A.).
Am 3.1.2000 schlossen die Klägerin und Herr T1 einen Lizenzvertrag, nach dem der Klägerin die Benutzung der Marke gestattet war und der in seinem § 5 die Ermächtigung nach § 30 Abs. 3 MarkenG enthält. Sodann erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 27.2.2003 die Marke.
Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der Wortmarke "C1", die am 18.8.1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ... für die Warenklasse 03, und zwar für Parfümerien, aetherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Haarwässer eingetragen wurde (s. Bl. 15/16 d.A.).
Die Klägerin stellte am 17.3.2003 fest, dass die Beklagte zu 1) in einer ihrer Filialen in Essen-Kupferdreh After Shave und Eau de Toilette mit der Bezeichnung "M C" anbot, die von der Beklagten zu 2) geliefert wurden. Wegen der Gestaltung der beanstandeten Bezeichnung wird auf Bl. 67 d.A. Bezug genommen.
Mit einstweiliger Verfügung vom 14.4.2003 untersagte das LG Bochum der Beklagten zu 1), ein After Shave/Eau de Toilette mit der Bezeichnung "C" ohne entsprechende Genehmigung der Klägerin in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Die Beklagte zu 2) erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 5.5.2003 die Auskunft, die gesamte Liefermenge betrage ca. 600.000 Stück.
Die Klägerin hat in erster Instanz ausgeführt, sie nutze die Marke seit Januar 2000 und habe seitdem 14.334 Stück des Parfums "C1 C" in der Gestaltung wie auf Bl. 246 der Akten verkauft. Durch die Verwendung des Kennzeichens "M C" sei ihr Markenrecht verletzt. Prägend sei in beiden Fällen allein der Bestandteil "C". "M" sei ein rein beschreibender Gattungsbegriff, der lediglich darauf hinweise, dass es sich um einen Duft für Männer handele. Bei der von ihr verwendeten Marke stelle "C1" den Oberbegriff für eine Vielzahl von Parfumartikeln dar, die sie vertreibe. Die Beklagten schuldeten neben der begehrten Unterlassung auch Auskunft nach den §§ 19 MarkenG, 242 BGB und die Feststellung, dass von ihnen Schadensersatz zu leisten sei.
Die Klägerin, die ursprünglich einen der einstweiligen Verfügung entsprechenden Antrag angekündigt hatte, hat beantragt,
I. den Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu Dauer von 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu untersagen, ein After Shave/Eau de Toilette mit der Bezeichnung
Kopie bl. 136c
ohne entpsprechende Genehmigung der Klägerin in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
II. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Umfang (genaue Stückzahl) der in die Bundesrepublik in Verkehr gebrachten Duftwässer nach Art einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, gegliedert nach Produkten, Lieferzeitpunkt, dem erzielten Umsatz und Gewinn sowie Art und Umfang der für die Produkte betriebenen Werbung,
1. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die sie mit Duftwässern mit den Kennzeichnungen gemäß dem Klageantrag zu I. beliefert hat und unter Angabe der vollständigen Firma und Anschrift sowie des Lieferdatums unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen, Auskunft zu geben,
2. festzustellen, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen zu Ziff. I. entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Auskunft nur zu Händen eines Wirtschaftsprüfers erteilen zu müssen.
Sie haben ausgeführt, in der Umstellung des Klageantrags sei eine teilweise Klagerücknahme zu sehen. Im Übrigen haben sie die Benutzung der Marke "C" durch die Klägerin bestritten. Sofern diese überhaupt benutzt werde, geschehe das nur in Verbindung mit der weiteren Marke "C1". Des Weiteren fehle es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Wortbestandteil "M" bilde mit dem weiteren Bestandteil "C" einen einheitlichen Gesamtbegriff. Außerdem handele es sich dabei um ein kom...