Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 06.02.2004; Aktenzeichen 4 O 396/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.2.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.675,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 8.662,10 EUR vom 16.10.2002 bis zum 4.12.2002, von 9.222,98 EUR vom 5.12.2002 bis zum 13.1.2004 und von 12.675,54 EUR seit dem 14.1.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des am 5.5.1997 geborenen Fuchswallachs "X", Lebensnummer nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass.
Es wird festgestellt, dass
a) sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 19.9.2002 im Verzug befindet,
b) die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle seit dem 9.1.2004 für das vorbezeichnete Pferd angefallenen und künftig anfallenden Kosten in dem in § 347 Abs. 2 BGB vorgesehenen Umfang zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die andere Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufs über das Pferd "X" und Ersatz seiner Aufwendungen für das Pferd, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen.
Am 18.3.2002 kaufte der Kläger dieses Pferd, einen arabischen Vollbluthengst, für 7.100 EUR von der Beklagten. Der Vertrag wurde auch an diesem Tag durchgeführt. Mit Schreiben vom 17.9.2002 verlangte der Kläger erstmals unter Berufung auf gesundheitliche Mängel des Tieres die Rückabwicklung des Kaufs. Zwischenzeitlich hatte er den Hengst kastrieren lassen.
Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte, die Unternehmerin im Bereich Pferdezucht und -handel sei, habe auf entsprechendes Befragen durch ihn vor dem Abschluss des Kaufs erklärt, das Tier sei uneingeschränkt für Distanzritte geeignet. Bereits zu dieser Zeit habe aber der Hengst an einer Allergie (Sommerekzem) gelitten, was einen Einsatz für Distanzritte nicht zulasse. Außerdem sei das Pferd, verursacht durch eine Hufrollenerkrankung vorn rechts, intermittierend lahm. Schließlich sei entgegen einer Angabe der Beklagten in einer Zeitschriftenanzeige das Pferd auch nicht rennleistungsgeprüft. Die - vom Kläger einzeln dargestellten - Aufwendungen, die er für das Pferd seit seiner Übergabe gehabt habe, müsse die Beklagte ersetzen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.880,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz von 9.554,70 EUR vom 19.9.2002 bis zum 30.11.2002, von 10.315,58 EUR vom 1.12.2002 bis zum 15.1.2004 und von 13.880,75 EUR seit dem 16.1.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des am 5.5.1997 geborenen Fuchswallachs "X" Lebensnummer nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass, und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 19.9.2002 in Verzug befindet, und dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen die Haltung des vorstehend bezeichneten Pferdes betreffenden Kosten (Stall, Futter, artgerechte Bewegung, Tierarzt, Hufschmied, Haftpflichtversicherung usw.) zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet: Sie sei nicht Unternehmerin, sondern betreibe die Pferdezucht als Hobby. Von einer Verwendung für Distanzritte sei nicht die Rede gewesen. Die behaupteten Mängel hätten nicht vorgelegen.
Nach Beweisaufnahme durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T3 und dessen ergänzender mündlicher Befragung hat das LG die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, des Verfahrensgangs und der Begründung wird auf das Urteil des LG (Bl. 300 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und im wesentlichen mit folgender Begründung: Das LG habe zu Unrecht die Disposition des Pferdes zu einer allergischen Reaktion auf Kontakte mit Mücken und Fliegen, die nach dem Gutachten des Sachverständigen bereits am Tag des Kaufs vorgelegen habe, nicht als einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB angesehen. Ob diese Allergie zu dieser Zeit erkennbar gewesen sei an vorhandenen Ekzemen oder mittels einer Untersuchung auf vorhandene Antigene, sei unerheblich. Fehlerhaft sei die Entscheidung auch, soweit das LG gemeint habe, eine Beweislastverteilung nach § 476 BGB - zu Lasten der Beklagten - scheide aus, weil die dort geregelte Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar sei. Das Gegenteil sei richtig. Es lägen auch alle...