Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 21.12.2005; Aktenzeichen 22 O 52/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unternehmen wegen der Veröffentlichung eines Firmenporträts in ihrer Zeitschrift "X" ohne vorherige Einwilligung anzurufen, wenn die Fotos für dieses Porträt von den Unternehmen bezahlt werden müssen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder sechs Monate Ordnungshaft angedroht. Die Ordnungshaft wird an dem Geschäftsführer der Beklagten vollzogen.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 232,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte verlegt das Magazin "X". Dieses Magazin veröffentlicht unter bestimmten übergreifenden Themen Firmenporträts.Der Textabdruck erfolgt unentgeltlich, die beigefügten Fotos müssen von den porträtierten Firmen bezahlt werden.
Wegen der Ausgestaltung des Magazins im Einzelnen wird beispielhaft auf das zu den Akten genommene Belegexemplar von April 2002 verwiesen.
Der Kläger beanstandet dass die Beklagte durch die Gestaltung des Magazins den Eindruck eines Presseerzeugnisses erwecke, welches inhaltlich eine unabhängige redaktionelle Wirtschaftsberichterstattung zum Gegenstand habe, in Wirklichkeit jedoch redaktionell getarnte Werbung enthalte.
Weiter wirft der Kläger der Beklagten vor, sie verschleiere bei der Vorbereitung von Interviewterminen mit Vertretern der fraglichen Firmen planmäßig, dass es ihr in erster Linie darauf ankomme, die Beiträge mit - von den fraglichen Unternehmen zu bezahlenden - Bildveröffentlichungen zu versehen.
Der Kläger beanstandet außerdem, dass es zu den Interviewterminen durch unerbetene Telefonanrufe komme, in denen wahrheitswidrig mit "kostenlosen" Firmenporträts geworben werde.
Der Kläger behauptet, er sei ein bundesweit tätiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen mit rund 2.500 unmittelbaren gewerblichen Mitgliedern. Außerdem gehörten ihm andere Wirtschaftsverbände mit ihrerseits mehreren Tausend Mitgliedern an.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
a)
gewerbliche Kunden für unternehmensbezogene redaktionelle Beiträge mit unternehmensbezogenen entgeltlichen Bildveröffentlichungen wie die in dem als Anlage K 1 in Kopie überreichten Magazin "X" Ausgabe April 2002 erschienenen sog. "Firmenporträts" der O GmbH (dortige Seite 58 ff.) und der I3 GmbH & Co. (dortige Seite 100 ff.) zu werben,
aa)
wenn bei der schriftlichen Kontaktanbahnung nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der avisierten Veröffentlichung um Wirtschaftswerbung handelt, die mit der entgeltlichen Veröffentlichung unternehmensbezogenen Bildmaterials vergütet werden soll und/oder
bb)
wenn gewerbliche Unternehmen ohne deren zuvor erklärtes oder aufgrund besonderer Umstände zu vermutendes Einverständnis zwecks Anbahnung der unter a) beschriebenen Geschäftsbeziehung unaufgefordert telefonisch kontaktiert und um einen "Interviewtermin" für eine "Reportage" oder einen ("kostenfreien") "Artikel" über das kontaktierte Unternehmen in dem Magazin "X" gebeten werden und/oder
cc)
wenn nicht spätestens mit der Bitte um Druckfreigabe schriftlich und an hervorgehobener Stelle der für die mit dem jeweiligen "Text- und Seitenlayoutentwurf" angebotene/n Bildveröffentlichung/en konkret berechnete (Gesamt-)-Preis angegeben wird;
b)
redaktionelle Beiträge über Unternehmen, deren Leistungen und Produkte mit entgeltlicher unternehmens- und produktbezogener Bebilderung wie die in dem als Anlage K 1 in Kopie überreichten Magazin "X" Ausgabe April 2002 erschienenen sog. "Firmenporträts" der O GmbH (dortige Seite 58 ff.) und der I3 GmbH & Co. (dortige Seite 100 ff.) ohne deutliche Kennzeichnung mit dem Wort "Anzeige" zu veröffentlichen,
hilfsweise zu a) aa) und cc)
die vom Landgericht unter a) aa) und bb) beschiedenen Anträge.
Das Landgericht hat über die Klagebefugnis des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I2 und H. Wegen des Inhaltes ihrer Aussage im Einzelnen wird auf das...