Leitsatz (amtlich)
Unter Berücksichtigung der neuen Rspr. des BGH (BGH, Urt. v. 22.1.2003 – XII ZR 186/01, BGHReport 2003, 495) können überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bei Vorliegen besonderer Umstände mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen sein.
Normenkette
BGB § 1578
Verfahrensgang
AG Gronau (Westfalen) (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen 15 F 167/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.5.2002 verkündete Urteil des AG - FamG - Gronau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
– für die Zeit vom 1.7.–30.11.2001 monatlich 322,11 Euro (= 630 DM),
– für die Zeit vom 1.12.–31.12.2001 363,32 Euro (= 710,60 DM),
– für die Zeit vom 1.1.–31.3.2002 monatlich 351,00 Euro,
– für die Zeit vom 1.4.–30.4.2002 292,00 Euro und
– für die Zeit ab 1.5.2002 monatlich 268,50 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 75 % und die Klägerin zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind seit dem 1.6.1999 getrennt lebende und durch Urteil des AG D. vom 13.5.2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist die am 4.5.1996 geborene Tochter L. hervorgegangen, die im Haushalt der Klägerin lebt.
Die Klägerin hat im Dezember 1999 ihren Wohnsitz von G. nach D. zu ihren Eltern verlegt und geht seit Mitte 1999 – wie bereits vor der Trennung und der Geburt des gemeinsamen Kindes – einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit als Krankenschwester nach. Bis zum 31.3.2002 war sie im A.-Hospital in G. beschäftigt, zum 1.4.2002 hat sie eine Anstellung im St. M.-Hospital in G. angenommen. Die einfache Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und der Arbeitsstelle in G. gibt die Klägerin mit 65 km an, die zu ihrer neuen Arbeitsstelle in G. mit 35 km.
Der Beklagte ist gelernter Schlosser und bei der R. beschäftigt. Er bewohnt eine angemietete und vor der Trennung als Ehewohnung genutzte Werkswohnung seines Arbeitgebers. Für in der Wohnung durchgeführte Instandsetzungsarbeiten hat er ein Arbeitgeberdarlehn i.H.v. 55.000 DM einbehalten, das derzeit (Stand 1.2.2003; Bl. 246 GA) noch mit 7.577,00 Euro valutiert und von dem Beklagten mit monatlichen Raten von 140 DM = 71,58 Euro zurückgezahlt wird. Die Kaltmiete für die Wohnung beträgt 344,61 Euro.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 630 DM für die Zeit vom 1.7.2001 bis zum 30.11.2001 und monatlich 754 DM = 385,51 Euro für die Zeit ab 1.12.2001 in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten betrage rund 3.600 DM, hiervon abzusetzen sei der Tabellenunterhalt der gemeinsamen Tochter mit – unstreitig– monatlich 495 DM bis 30.4.2002 und 600 DM/308,00 Euro ab 1.5.2002. Ihr eigenes Einkommen belaufe sich auf monatsdurchschnittlich 2.416 DM, abzusetzen seien hiervon Betreuungskosten von monatlich 250 DM, die sie für die Versorgung der Tochter während der Zeiten ihrer berufsbedingten Abwesenheit an ihre Eltern zahle, sowie daneben berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 709,80 DM. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, trotz der großen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle sei ihr Wohnsitzwechsel von G. nach D. gerechtfertigt gewesen, da erst hierdurch die Betreuung der Tochter durch ihre Eltern sichergestellt und ihr – der Klägerin – so die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht worden sei. Zudem lägen die Kosten einer Fremdbetreuung des Kindes deutlich höher als die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat sein monatsdurchschnittliches Einkommen unter Einschluss einer erfolgten Steuererstattung mit 3.428 DM beziffert und behauptet, die Klägerin verfüge unter Einschluss einer ihr gewährten Steuererstattung über ein monatsdurchschnittliches Einkommen von 2.650 DM. Berufsbedingte Fahrtkosten der Klägerin könnten nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe anerkannt werden, da der Wohnsitzwechsel der Klägerin unberechtigt gewesen sei. Insbesondere habe die Betreuung der Tochter während der berufsbedingten Abwesenheit der Klägerin auch anderweitig sichergestellt werden können, nachdem er sich erboten habe, für diese selbst die Versorgung zu übernehmen. Jedenfalls aber sei die Klägerin verpflichtet (gewesen), sich zur Vermeidung hoher Fahrtkosten in der Nähe ihres neuen Wohnortes um einen Arbeitsplatz zu bemühen.
Das AG hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt i.H.v. monatlich 630 DM = 322,11 Euro für die Monate Juli – November 2001, monatlich 710,60 DM = 363,32 Euro für die Monate Dezember 2001 – April 2002 und monatlich 339,79 Euro ab Mai 2002 zu zahlen. Es ist hierbei auf Seiten des Beklagten von einem bereinigten Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts von monatlich 3.320,19 DM ausgegangen, dem es im Rahmen ...