Entscheidungsstichwort (Thema)
Ladungsfähige Anschrift des Klägers
Normenkette
ZPO §§ 80, 88
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 7 O 550/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.3.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines Grundschuldbriefs. Mit notariellem Vertrag vom 6.3.2002 hatte die Klägerin vom Beklagten die u.a. in Abt. III lfd. Nr. 2 mit einer nicht valutierten Eigentümergrundschuld über 165.000 DM belasteten Flurstücke Flur X Nr. XX und XX in G. zum Kaufpreis von 88.965 EUR erworben. Im Kaufvertrag beantragten die Parteien übereinstimmend die Löschung auch der Eigentümergrundschuld. Nach Fälligstellung des Kaufpreises durch den Urkundsnotar mit Schreiben vom 22.8.2002 und nach erfolgter Kaufpreiszahlung wurde das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 13.6.2003 auf die Klägerin aufgelassen. Am 15.8.2002 erteilte der Beklagte die Löschungsbewilligung bezüglich der Eigentümergrundschuld. Den Grundschuldbrief gab er trotz entsprechender Aufforderung in der Folge nicht heraus.
Der Beklagte ist der auf Herausgabe des Grundschuldbriefs gerichteten Klage u.a. mit der Behauptung entgegengetreten, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er sei bei zahlreichen Bauvorhaben von der Klägerin mit der Ausführung der Tragwerksplanung beauftragt worden. Seine Arbeiten habe er stets ordnungsgemäß ausgeführt. Bezahlt worden sei er jedoch nicht. Ihm stehe aus den Rechnungen vom 4.6.2003 über 5.592,76 EUR (BV L2-Straße Haus 1 in G.), 5.042,06 EUR (BV L2-Straße Haus 2 in G.), 5.094,14 EUR (BV L2-Straße Haus 3 in G.), 4.412,67 EUR (BV L2-Straße Haus 4 in G.), vom 5.12.2002 über 12.021,78 EUR (BV L-Straße in G.), vom 1.12.2002 über 14.119,22 EUR (BV Q-Straße in N.), vom 15.6.2003 über 11.645 EUR (BV T-Straße in I. Haus 5 und 6), vom 25.10.2002 über 11.376,95 EUR (BV T-Straße in I. Haus 1 und 2) sowie vom 27.10.2002 (T-Straße in I. Haus 3 und 4) noch eine Gesamtforderung i.H.v. 79.983,60 EUR gegen die Klägerin zu.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien einschließlich des genauen Inhalts der erstinstanzlich verfolgten Sachanträge kann auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Das LG hat der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser vorrangig die Klageabweisung und hilfsweise begehrt, lediglich Zug um Zug gegen Zahlung von 79.983,60 EUR verurteilt zu werden.
Er ist der Ansicht, er könne sich sehr wohl gem. §, 273 Abs. 1 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Ein innerer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe insb. bezüglich der Honorarrechnungen vom 4.6.2003 über insgesamt 20.141,63 EUR, da diese Rechnungen Statikerleistung beträfen, die er für die Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks erbracht habe. Da aus dem gezahlten Kaufpreis zunächst die Grundschuld für die Sparkasse V. über 165.000 EUR nebst Zinsen habe abgelöst werden müssen, habe er aus dem Kaufvertrag keinen nennenswerten Ertrag erhalten, so dass offensichtlich sei, dass er mit den von ihm zu erbringenden Statikerleistungen den wesentlichen Ertrag habe erzielen sollen.
Bezüglich der übrigen Rechnungen ergebe sich die Konnexität aus der ständigen Geschäftsbeziehung der Parteien. Er habe für die Klägerin ständig inhaltsgleiche und wiederholende Leistungen erbracht.
Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB zu. Diese Vorschrift erfordere ein beiderseitiges Handelsgeschäft nur insoweit, als sich die Forderung des Zurückbehaltungsberechtigten aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft ergeben müsse. Dies sei der Fall, da sich seine Forderung aus einem Statikervertrag ergebe. Dass der Grunstückskaufvertrag selber kein beiderseitiges Handelsgeschäft sei, was der Beklagte im Hinblick auf § 344 HGB für fehlerhaft hält, sei daher unerheblich, da der Grundstückserwerb jedenfalls für die Klägerin ein Handelsgeschäft sei.
Im Senatstermin hat der Beklagtenvertreter gerügt, dass die Klägerin nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfügt, da ihr Geschäftsführer unter den angegebenen Adressen nicht habe geladen werden können. Ferner hat er die Prozessvollmacht des Klägervertreters bestritten.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; hilfsweise unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des LG Dortmund vom 25.3.2004 den Beklagten zur Herausgabe des im Tenor der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Grundschuldbrief...