Normenkette
RDG § 5; UWG § 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.3.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:
aa) für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden,
wie geschehen bei den aus der Anlage K 1 (Bl. 16 d.A.) ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent - und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ...),
wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke "B" gem. Anlagen K 3 und K 24 (Bl. 20, 127 d.A.) und der dort angemeldeten Wort-Bildmarke "C" gem. Anlagen K 4 und K 24 (Bl. 21, 130 d.A.),
wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gem. Anlagen K 9 (Bl. 28 d.A.), K 10 (Bl. 32 d.A.) und K 11 (Bl. 41 d.A.);
und/oder
bb) die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.3.2013 gem. Anlage K 5 (Bl. 23 d.A.);
und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen "Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" und/oder "Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)" zu werben bzw. werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www. baaderconsulting. de (Anlage K 13, Bl. 49 d.A.) und http://... de (Anlage K 14, Bl. 52 d.A.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000,- Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils und aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin, die D, ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in Deutschland; sie nimmt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr.
Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro in D2. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registriert und nicht als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.
Gleichwohl nahm er als Vertreter für Dritte die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte vor.
So stellte er etwa unter dem 6.10.2009 für die X GmbH & Co. KG, X2, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Erteilung eines Patents für die Erfindung "Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten" (Aktenzeichen:...). In dem diesbezüglichen Antragsformular bezeichnete er sich als Zustellungsbevollmächtigter und Vertreter (Anlage K 8, Bl. 27 d.A.).
Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks aus dem Register des DPMA vom 4.3.2013 (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.) ist der Beklagte für 13 Schutzrechte als Vertreter verzeichnet. Dabei handelt es sich um Patente und Gebrauchsmuster. Bei zehn dieser Schutzrechte (Aktenzeichen ...,...,...,...,...,...,...,..., und ...) ist der Beklagte nach dem Inhalt des Ausdrucks vom 4.3.2013 gemäß Anlage K 1 weder als Anmelder/Inhaber noch als Erfinder im Register eingetragen. Als Anmelder bzw. Inhaber sind insoweit in fünf Fällen die O mbH, O2, in drei Fällen die T AG, T2, und jeweils einmal die Q GmbH, Q2, sowie die X GmbH & Co. KG, X2, benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 16 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt bei einem dieser Unternehmen beschäftigt.
Am 30.9.2010 stellte er unter Beifügung einer Vollmacht vom selben Tage für die X GmbH & Co. KG als Anmelderin bei dem Europäischen Patentamt den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung "Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten" (Anlage K 9, Bl. 28 ff. d.A.).
Für die T AG beantragte er unte...