Leitsatz (amtlich)

Liegen die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vor, so wird widerleglich vermutet, dass ein bestimmtes Recht in früherer Zeit enstanden ist, auch wenn dies nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Die unvordenkliche Verjährung ersetzt also nicht z.B. die Widmung eines öffentlichen Weges, sondern entbindet nur davon, den Widmungsakt nachzuweisen. Nachgewiesen werden müssen jedoch die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 03.09.2015; Aktenzeichen 9 O 243/15)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfügungsklägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.000,00 Euro.

 

Gründe

A. Die Verfügungskläger sind Eigentümer des Grundstücks H Str. xx in M (G3 - Land, Flur X, Flurstücke X, X und X). Das südlich gelegene Flurstück X ist mit einem Wohnhaus bebaut. Daran schließt nördlich das Flurstück X und daran wiederum nördlich das Flurstück X an, welches über einen Abhang an die H Straße angrenzt. Neben der Straße ist auf dem Flurstück X eine Parkbucht mit Stellplätzen für mindestens 2 Kraftfahrzeuge angelegt. Von dort ist das Flurstück X über eine Treppe mit 36 Stufen und Zwischenpodest zu erreichen. Vom Treppenaufgang bis zum Wohnhaus der Verfügungskläger besteht ein Höhenunterschied von ca. 5 ½ Metern; bis zur Haustür sind ca. 50 Treppenstufen insgesamt zu begehen.

Die Verfügungsbeklagten sind Miteigentümer des östlich vom klägerischen Hausgrundstück gelegenen Nachbargrundstückes H Str. xx (G - Land, Flur X, Flurstücke X, X, X und X). Auf dem Flurstück X befindet sich das Wohnhaus der Verfügungsbeklagten. Das Flurstück X ist im Liegenschaftskataster als Weg ausgewiesen. Es verbindet u.a. das Grundstück der Verfügungsbeklagten mit der H Straße. Das Flurstück X grenzt im Westen an das klägerische Flurstück X und im Osten an das Flurstück X an. In der Vergangenheit ist das Flurstück X auch als Weg zum Grundstück der Kläger von deren Rechtsvorgängern genutzt worden. Darüber verhält sich das Verfahren der Eheleute C2 gegen S u.a. (Az.: xx C xx/08 AG M = 10 S xx/08 LG I).

Auf den vom Hausgrundstück der Kläger westlich gelegenen Nachbargrundstücken mit den Flurstücken X, X und X befindet sich ein weiterer privater Verbindungsweg von der H Straße zum Grundstück der Verfügungskläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Kataster- bzw. Liegenschaftskarten Bl. 10 und 59 d.A. verwiesen.

Am 18.05.2015 untersagte die Verfügungsbeklagte zu 1) den Verfügungsklägern die Nutzung des Flurstücks X als Zufahrt zu den klägerischen Grundstücken. Daraufhin wurde von den Verfügungsklägern zunächst die westliche Zufahrt über die Flurstücke X, X und X zur H Straße bzw. zu ihren Flurstücken X und X genutzt.

In der Folge untersagte zunächst die Eigentümerin C des Flurstücks X den Klägern die weitere Benutzung ihres Privatweges. Sodann untersagte am 15.07.2015 die Eigentümerin T2 des Flurstücks X durch anwaltliches Schreiben die weitere Nutzung ihres Grundstücks.

Die Verfügungskläger haben die Ansicht vertreten, es bestehe seit der Nutzungsuntersagung vom 15.07.2015 keinerlei Verbindung ihres Grundstücks zu einer öffentlichen Straße mehr. Die Erreichbarkeit eines Wohngrundstückes mit Kraftfahrzeugen sei jedoch in der Regel erforderlich. Deswegen stehe ihnen an dem Flurstück X ein Notwegerecht gem. § 917 BGB zu.

Die Verfügungskläger haben beantragt,

1. die Verfügungsbeklagten zu verpflichten, es zu dulden, dass die Antragsteller den Zugang und die Zufahrt mit Personenkraftwagen, Versorgungsfahrzeugen sowie Nothilfefahrzeugen von der H Straße über einen mindestens drei Meter Grundstücksstreifen des Grundstücks der Antragsgegner G3 - Land, Flur X, Flurstück X

a) von der Grenze des Flurstücks X zum Flurstück X bis zur

b) Grenze des Flurstücks X zum Grundstück der Antragsteller G2 - Land, Flur X, Flurstück X zu allen Tages- und Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen befahren,

2. den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass es aufgrund des Flurstücks X nicht an einer notwendigen Verbindung des klägerischen Grundstücks mit einer öffentlichen Straße fehle. Außerdem sei auf den Flurstücken X und X im Grundbuch ein wirksames Wegerecht zugunsten der Verfügungskläger eingetragen. Deswegen bestehe eine Alternative über den westlich gelegenen Verbindungsweg, welche die Verfügungskläger zu nutzen hätten. Der sei ohnehin kürzer als der östlich gelegene Weg über das Flurstück X.

Replizierend haben die Verfügungskläger darauf verwiesen, dass es sich bei dem Wegerecht betreffend der Flurstücke X und X um eine fe...

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