Verfahrensgang
AG Bielefeld (Entscheidung vom 04.07.2003; Aktenzeichen 31 F 354/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 04.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
an die Klägerin zu 1)
a)
rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in Höhe von 5.531,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus 1.910,64 € seit dem 02.05.2002,
b)
ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X1 in Höhe von 165,00 € und für X2 in Höhe von 188,00 €,
2.
an den Kläger zu 2)
a)
rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in Höhe von 3.715,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus 1.946,99 € seit dem 02.05.2002
b)
ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X3 in Höhe von 160,00 €
zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen 17 % die Klägerin zu 1), 18 % der Kläger zu 2) und 65 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 30 % die Klägerin zu 1) selbst, 70 % der Beklagte. Von den außer-gerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 42 % der Kläger zu 2) selbst, 58 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 65 % der Beklagte selbst, 17 % die Klägerin zu 1) und 18 % der Kläger zu 2).
Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen jeweils 6 % die Kläger und 88 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beru-fungsinstanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 9 % die Klägerin zu 1) selbst, 91 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 18 % der Kläger zu 2) selbst, 82 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 88 % der Beklagte selbst und jeweils 6 % die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten aus übergegangenem Recht gem. §§ 91 BSHG, 7 UVG auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Oktober 1999 in Anspruch.
Die Klägerin zu 1) leistet als Trägerin der örtlichen Sozialhilfe der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beklagten seit der Trennung im April 1999 Sozialhilfe in Höhe von rd. 600,00 € monatlich. Aus der Ehe des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau sind die Töchter X2, geb. am 19.08.1989, und X3, geb. am 25.10.1997, hervorgegangen. Für X2 leistete der Kläger zu 2) in der Zeit von April 1999 bis zum 18.08.2001 Unterhaltsvorschuß nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, im Anschluß daran die Klägerin zu 1) Sozialhilfe in Höhe von jeweils 150,00 €, derzeit 243,06 €. X3 erhält seit April 1999 Unterhaltsvorschuß in Höhe des Tabellenmindestunterhaltes.
Mit Schreiben vom 28.04.1999 ist dem Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuß mitgeteilt worden bei gleichzeitiger Aufforderung, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.
Der Beklagte hat im Jahr 1999 3.213,48 DM verdient, im Jahr 2000 2.772,98 DM, im Jahr 2001 3.173,72 DM und im Jahr 2002 1.622,70 €. Bis März 2001 hatte der Beklagte eine Kreditrate von 970,16 DM zu zahlen; seit April 2001 - ein Kredit über 50,00 DM entfiel - von 920,16 DM. Auch diese Rate wäre bei planmäßiger Tilgung inzwischen bei einer Laufzeit von 72 Monaten und einem Rückzahlungsbeginn im September 1997 mit Ablauf des Monats August 2003 entfallen. Der Beklagte zahlt einen Gewerkschaftsbeitrag und hat Fahrtkosten für die Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle. Er hat im Jahr 2000 monatlich 82,00 DM Unterhalt gezahlt.
Seit dem 02.01.2001 ist der Beklagte wieder verheiratet. Dieser Ehe entstammt die Tochter X4, geboren am ... 2000. Im Juli 2000 bezog der Beklagte zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und deren beiden Kindern eine größere Wohnung.
Die Kläger haben Fahrtkosten, den Gewerkschaftsbeitrag, die Kreditrate und ab dem Jahr 2001 eine private Haftpflichtversicherung und eine Hausratsversicherung einkommensmindernd berücksichtigt und auf der Grundlage des so für die einzelnen Jahre ermittelten bereinigten Einkommens des Beklagten im Rahmen einer Mangelverteilung die mit der Klage geltend gemachten Unterhaltsbeträge errechnet. Mit ihrer dem Beklagten am 02.05.2002 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt,
den Beklagten wegen des Anspruchsübergangs zu verurteilen,
zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Leistungsunfähigkeit eingewandt und geltend gemacht, es seien weitere Belastungen einkommensmindernd zu berücksichtigen, u.a. trennungsbedingter Mehrbedarf...