Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 26.06.2008; Aktenzeichen 22 O 61/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Juni 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Dem Beklagten wurde unter dem 25.07.1980 von der Fachhochschule für Technik in T das Diplom als Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) in der Fachrichtung Architektur verliehen, nachdem er eine entsprechende Diplomprüfung abgelegt hatte (vgl. Fotokopien der entsprechenden Urkunden Bl. 23 ff d.A.). Nach seinem Studium ließ sich der Beklagte in die Architektenliste des Landes Baden-Württemberg eintragen. Die Eintragung endete, als der Beklagte Ende 1999 nach Gran Canaria zog.

Am 24. März 2003 ließ sich der Beklagte in Gran Canaria in die Architektenliste eintragen (vgl. Fotokopien der Eintragungsbelege Bl. 29 ff d.A.). Nach einem längeren Aufenthalt in Neuseeland entschloss sich der Beklagte Ende 2006 nach Deutschland zu ziehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster erklärte der Beklagte, er wohne seit August 2007 in U. Dabei handele es sich um seinen Zweitwohnsitz. Sein Erstwohnsitz befinde sich in Spanien. Seit er in U wohne, sei er nicht mehr in Spanien gewesen.

Der Beklagte versandte am 24. Juni 2007 eine E-Mail an einen potentiellen Bauherrn. Er verwendete dabei die Bezeichnung "freier Architekt", nachdem er eine freie Architektentätigkeit in Deutschland gerade begonnen hatte (vgl. einerseits die Fotokopien der E-Mail Bl. 33 ff, 37 ff, von der Klägerin eingereicht, sowie die Fotokopien Bl. 42 ff, vom Beklagten eingereicht).

Die Klägerin hat die Bezeichnung des Beklagten als freier Architekt als wettbewerbswidrig gerügt und den Beklagten abgemahnt, da der Beklagte unstreitig nicht in die amtliche Architektenliste eines deutschen Bundeslandes eingetragen ist. Die Klägerin hat bestritten, dass der Beklagte seinen Erstwohnsitz in Spanien habe und behauptet, der korrekte Inhalt der E-Mail des Beklagten vom 24. Juni 2007 ergebe sich aus der von ihr vorgelegten Ablichtung.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Bezeichnung "freier Architekt" und/oder "Architekt" zu werben, sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer vorliegt;

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht;

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.03.2008) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der korrekte Inhalt seiner E-Mail vom 24. Juni 2007 ergebe sich aus der von ihm eingereichten Kopie. Seine Eintragung in die spanische Architektenliste berechtige ihn, auch in Deutschland die entsprechenden Bezeichnungen zu führen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. Juni 2008 gegen den Beklagten wie folgt für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Bezeichnung "freier Architekt" und/oder "Architekt" zu werben, sofern nicht seine Eintragung in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer vorliegt.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.03.2008 zu zahlen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 53 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt der Beklagte eine unzutreffende Sachverhaltserfassung seitens des Landgerichts. So habe er sich keineswegs nur als freier Architekt bezeichnet, sondern daneben auch als ARQUITECTO samt Eintragungsnummer der spanischen Architektenliste, wie die dem Gericht vorgelegte E-Mail zeige. Dass er seine Tätigkeit im Juni 2006 begonnen habe, sei zwar im Urteil des Landgerichts erwähnt, aber rechtlich nicht gewürdigt worden. Er sei auch nicht nach U, sondern nach N gezogen. Ob er sich endgültig in Deutschland habe niederlassen wollen, habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der angeblichen Verletzungshandlung noch nicht festgestanden...

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