Leitsatz (amtlich)
1. Zur Erweiterung des Berufungsantrags wegen einer abgewiesenen Nebenforderung nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung.
2. Dem Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Pkws steht gegen den Hersteller des Motors ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises nur mit der von Amts wegen zu berücksichtigen Einschränkung zu, dass eine Nutzungsentschädigung anzurechnen ist.
3. Der Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Pkws hat gegen den Hersteller des Motors keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Reparaturen infolge Verschleiß oder Unfall, denn diese entstehen allein durch die Nutzung des Fahrzeugs und damit ungeachtet der möglichen Konsequenzen der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Typzulassung, weshalb sie vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst werden
Normenkette
BGB §§ 31, 249 ff., § 826; ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 1 O 52/1/) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 2018 (1 O 52/18) wird als unzulässig verworfen, soweit sie Kosten für einen Kreditschutzbrief in Höhe von 1.056,31 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.405,39 EUR verlangt.
Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 2018 (1 O 52/18) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.819,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X, sowie weitere 1.029,35 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme des zuvor genannten Fahrzeugs befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, für die Klägerin jedoch nur wegen des von ihr geltend gemachten Anspruchs von Zahlung auf Zinsen auf den Kaufpreis
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aufgrund des sogenannten "Dieselskandals" von der beklagten Herstellerin des Motors eines von ihr gekauften Pkws Schadensersatz in Form der Erstattung des vollen Kaufpreises für ihr Fahrzeug nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung.
Die Klägerin erwarb aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 31. Oktober 2012 (Anlage K 1, GA I 71) bei der Autohaus C- GmbH einen T 2,0 TDI (125 kW, EU5) mit einer Laufleistung von 7.000 km (Seite 3 des Protokolls der Verhandlung vor dem Landgericht vom 10. September 2018, GA III 580) zu einem Kaufpreis von 47.775,00 EUR abzüglich eines sich aus der Bestellung ergebenden Nachlasses von 10.579,50 EUR, mithin 37.195,50 EUR, zuzüglich Winterräder für weitere 530,00 EUR. In dem Kaufpreis von 37.195,50 EUR (ohne Winterräder) sind Überführungskosten (761,60 EUR brutto; 640,00 EUR netto), die Kraftfahrzeugbrief-Gebühr (23,80 EUR brutto; 20,00 EUR netto) und Zulassungskosten (113,05 EUR brutto; 95,00 EUR netto) enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (GA I 71) verwiesen.
Die Klägerin leistete eine Anzahlung von 17.000,00 EUR und finanzierte den restlichen Kaufpreis (20.195,50 EUR) mit durch Annahmeerklärung vom 28. Januar 2013 (GA I 73) zustande gekommenen Darlehensvertrag mit der T- Bank, auf dessen Vertragsunterlagen wegen der Einzelheiten verwiesen wird (GA I 72 ff.). Der Gesamtdarlehensbetrag belief sich auf 23.273,33 EUR, in dem 2.021,32 EUR Kreditkosten sowie weitere 1.056,51 EUR für einen Kreditschutzbrief enthalten sind. Die Schlussrate von 8.693,33 EUR war im August 2017 zu zahlen. Der Kredit ist nach Zahlung dieser Schlussrate vollständig getilgt (Seite 1 des Protokolls der Verhandlung vor dem Landgericht vom 10. September 2018, GA III 578). Zudem vereinbarte die Klägerin mit dem Autohaus ein "verbrieftes Rückgaberecht", nach welchem das Autohaus verpflichtet war, das Fahrzeug am Ende der Finanzierungszeit bei vereinbarungsgemäßer Zahlung der Kreditraten zu dem der Schlussrate entsprechenden Preis von 8.693,33 EUR zurückzunehmen, wobei ausgehend von einer erwarteten Laufleistung von 135.000 km Minderkilometer mit 4,4 Cent/km berücksichtigt werden und 2.500 km bei der Berechnung ausgenommen werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung über das verbreifte Rückgaberecht vom 31. Oktober 2012 verwiesen (GA I 82).
Das Fahrzeug wurde im Januar ...