Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.04.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einer Umwelthaftpflichtversicherung.
Die Klägerin verlangt Ersatz ihrer Kosten zur Beseitigung von Altlastenschäden auf ihrem vormals an die mittlerweile insolvente T3 & X GmbH vermieteten Gewerbegrundstück. Die Beklagte ist der Umwelt-Haftpflicht-Versicherer der früheren Mieterin, die nunmehr direkt von der Klägerin in Anspruch genommen wird.
Die Klägerin war und ist Eigentümerin des Grundstücks "D-Straße" in ####1 T2
Das Grundstück war seit dem 01.04.1973 an die Firma T3 & X GmbH in I vermietet, die dort einen Betrieb für Tankstellenbau- und -wartung betrieb. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Mieterin nach Ablauf der Mietzeit zum Rückbau der Tankstelle und aller im Erdreich eingebauten Tanks verpflichtet war. Noch vor Ende der Mietzeit wurde am 30.08.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mieterin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B aus I zum Insolvenzverwalter bestimmt. Diesem ist im vorliegenden Prozess sowohl in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter (= Streitverkündeter zu 1) als auch als Person (= Streitverkündeter zu 2) der Streit verkündet worden ist, ohne dass er dem Verfahren beigetreten wäre. Im April 2003 wurde mit dem mietvertraglich vereinbarten Rückbau der Altöllagerstelle bzw. eines der Erdtanks begonnen. Begleitend zu diesen Arbeiten wurde eine Vielzahl von Boden- und Grundwasserproben entnommen. Im nachfolgenden Sanierungsbericht des eingeschalteten Umweltlabors vom 13.05.2003 wurden erhöhte BTEX und PAK-Konzentrationen im Grundwasser ermittelt. Die fachlich begleitenden Geologen stellten daraufhin einen erheblichen Sanierungsbedarf auf dem Grundstück fest. Am 29.10.2003 erließ das Landratsamt Nürnberger Land wegen des Ölschadens gegen den Streitverkündeten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Mieterin einen sofort vollziehbaren Bescheid zum Aushub und zur Entsorgung der sanierungsbedürftigen Bodenbereiche. Neben dem Streitverkündeten zu 1) als Handlungsstörer wurde auch die Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen. Der Streitverkündete zu 1) konnte die entstandenen Kosten aus der Masse nicht tragen, so dass die Klägerin in Anspruch genommen wurde und danach 108.639,00 € als von ihr gezahlte Sanierungskosten zur Insolvenztabelle anmeldete. Dieser Betrag wurde am 16.08.2007 in voller Höhe zur Tabelle festgestellt.
Zwischen der Beklagten und der mittlerweile ebenfalls insolventen Firma N & Co GmbH bestand seit 1993 eine Umwelthaftpflichtversicherung, deren Versicherungsschutz sich auch auf eine Vielzahl von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und deren Betriebsgrundstücke - unter anderem auch auf das Grundstück der Klägerin - erstreckte. Am 24.03.2003 ließ die Versicherungsnehmerin und spätere Insolvenzschuldnerin bei ihrem Versicherungsmakler anfragen, ob Deckungsschutz für die erhobenen Haftpflichtansprüche der Klägerin bestehe. Die Beklagte erklärte dazu, dass es sich dabei nach den vorliegenden Unterlagen um einen nicht versicherten Eigenschaden handele. Das teilte der Makler unter dem 16.04.2003 der Insolvenzschuldnerin mit.
Mit Schreiben vom 26.03.2004 wandte sich der Streitverkündete zu 1) in dieser Sache ebenfalls an den Makler wegen der betreffenden Sanierungskosten. Unter dem 03.08.2004 antwortete die Beklagte und teilte mit, dass sie vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung an ihrer Auffassung festhalte, dass ein Schadensereignis vorliege, welches die Umwelthaftpflichtversicherung nicht tangiere. Im Jahr 2006 ließ sich dann der Streitverkündete zu 1) von der Beklagten die Vertragsunterlagen zusenden und suchte am 12.07.2007 um Deckung nach. Mit Schreiben vom 28.08.2007 beschied die Beklagte diesen Antrag dahingehend, dass für den streitgegenständliche Umweltschaden kein Versicherungsschutz bestehe, weil das eigene Betriebsgrundstück der Versicherungsnehmerin betroffen sei. Vorsorglich erklärte die Beklagte, sich jedweden Einwand zur Deckung einschließlich der Berufung auf den Verjährungseinwand vorzubehalten.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der in der Insolvenztabelle festgestellten Sanierungskosten in Anspruch genommen. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, dass die Insolvenzschuldnerin als Mitversicherte in den Versicherungsvertrag der Beklagten mit der Firma N einbezogen sei. Es handle sich auch um einen Haftpflichtfall, da der S...