Leitsatz (amtlich)

Bei der Bemessung der Invalidität kommt es auf den durchschnittlichen VN an. Es spielt keine Rolle, ob nicht mehr ausübbare Teile der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit im Beruf des VN diesen besonders gefordert haben.

 

Normenkette

AUB 94 § 7 Abs. 1, § S. 2c

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 56/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … eine Unfallversicherung. Vereinbart sind die AUB 94 sowie die „Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel und einer gesonderten Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent (Progression über 20 %, ML)” – B01.0195. Vereinbart sind ferner unter B23.0496 die „Besonderen Bedingungen für die Unfallrente 100 Plus mit Überschussbeteiligung in der Unfallversicherung”, wonach bei einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine Unfallrente neben der Invaliditätsleistung besteht. Schließlich waren die „Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag um mindestens 3 Prozent” – B30.0496 – vereinbart, wonach die Versicherungssummen jährlich entspr. dem Prozentsatz steigen sollten, um den der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben würde, mindestens aber um 3 %.

Der Kläger erlitt am 26.7.1997 in der Schweiz einen Unfall, wobei er 15 m in die Tiefe stürzte. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen am rechten Fuß sowie eine Verletzung am Rücken zu.

Die Fußverletzung ist mit einem Invaliditätsgrad von 30 % bewertet und von der Beklagten auf dieser Basis am 7.10.1998 unter Berücksichtigung einer Versicherungssumme von 271.000 DM abgerechnet worden. Insofern besteht kein Streit zwischen den Parteien.

Am 11.3.1999 machte der Kläger weitere Ansprüche wegen der Rückenverletzung geltend, auf die sich die Beklagte auch einließ. Die von der Beklagten eingeschalteten Gutachter Dr. B. und Dr. Sch. bewerteten die Rückenverletzung mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Eine weitere Überprüfung durch den Gutachter Dr. O. bestätigte die Einschätzung von 10 %.

Die Beklagte rechnete den Unfall vom 26.7.1997 mit Schreiben vom 18.8.1999 abschließend mit 40 % (30 % für die Fußverletzung, 10 % für die Rückenverletzung) ab und zahlte 162.600 DM insgesamt.

Der Kläger ist von einer durch die Rückenverletzung bedingten Invalidität von insgesamt 30 %, mithin einer Gesamtinvalidität von 60 % ausgegangen.

In erster Instanz hat der Kläger eine weitere Invaliditätsleistung von 162.600 DM sowie die Zahlung einer monatlichen Unfallrente rückwirkend ab dem 1.8.1997 verlangt.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, den Unfall bedingungsgemäß abgefunden zu haben.

Das LG hat ein Gutachten des Orthopädischen Forschungsinstituts M. (Dr. M.) eingeholt, das die rückenbedingte Invalidität mit 10 % bewertet hat.

Das LG hat gestützt auf dieses Gutachten die Klage abgewiesen; auf den Inhalt des am 22.11.2001 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der nunmehr von einer Gesamtinvalidität von 50 % (20 % rückenbedingt) ausgeht.

Der Kläger hält das Gutachten der Sachverständigen Dr. M. für unzutreffend, da diese nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er in seinem Beruf als Steinmetz und Steinbildhauer berufsunfähig geworden sei. Auch sei er im privaten Bereich bei Beschäftigungen in Haus und Garten erheblich beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Invaliditätsentschädigung i.H.v. 27.712,01 Euro (54.200 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 15.8.2000 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine monatliche Unfallrente in folgender Höhe, jeweils nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 ab Fälligkeit zu zahlen:

ab dem 26.7.1997 monatlich 1.109,50 Euro (2.170 DM),

ab dem 1.8.1997 monatlich 1.278,22 Euro (2.500 DM),

ab dem 1.11.1999 monatlich 1.319,13 Euro (2.580 DM),

ab dem 1.11.2000 monatlich 1.360,03 Euro (2.660 DM),

seit dem 1.11.2001 fortlaufen monatlich 1.400,93 Euro (2.740 DM),

zahlbar jeweils monatlich im Voraus.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei hinsichtlich des Unfalls vom 26.7.1997 bedingungsgemäß abgefunden worde...

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