Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als zuküftige Vertragspartner entgegengetreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 23.11.2010; Aktenzeichen 1 O 257/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des LG Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte Zinsen erst ab dem 23.2.2007 zu zahlen hat.

Wegen der Zinsmehrforderung wird unter teilweiser Abänderung des ange-fochtenen Urteils die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für die Berufung: bis 12.000,- EUR

 

Gründe

I. Der Kläger beteiligte sich aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 9.2.2007 als Treugeber-Kommanditist an der I GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 10.000,- EUR nebst einem Agio von 500,- EUR. Seinem Beitritt lag der Prospekt "I - Das Beteiligungsangebot" vom 15.7.2005 zugrunde. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb eines Grundstücks in Dubai und dessen Bebauung mit einem 1000-Betten-Hotel bzw. der Erwerb eines mit einem solchen Hotel bebauten Grundstücks und die Vermietung dieser Immobilie. Komplementärin der Gesellschaft ist die W GmbH, als deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte fungierte. Als Gründungskommanditisten traten der "geschäftsführende Kommanditist X mit einem Anteil von 0,5 T- EUR", der Beklagte ("Diplom-Finanzwirt Y MBA") mit "9 T- EUR" sowie als Treuhandkommanditistin die T Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH auf. Zur Finanzierung des Objekts, dessen Kosten einschließlich Grundstück und Inventar im Prospekt auf 128 Mio. EUR beziffert wurden, sollte das Gesellschaftskapital der I GmbH & Co. KG auf bis zu 142.950.000 EUR erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Die Umsetzung des Projekts sollte über die Fa. K in Dubai erfolgen, die der Beklagte bereits im Jahre 2004 in Dubai gegründet hatte und als deren Alleingesellschafter und "Managing Director" er im Prospekt bezeichnet ist ("Die Beteiligungsstruktur", S. 80 f.). Nach den Prospektangaben sollte das Hotel Mitte 2007 eröffnet werden. In einem dem Kläger vor seinem Beitritt ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Nachtrag vom 10.10.2005 hieß es unter der Überschrift "Die Informationen zum Grundstück":

"Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 4.8.2005 direkt von der K2, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma K für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung für das Grundstück bereits vorliegt - so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel. Dies ist aus dem Lageplan ersichtlich ..."

Dieser Nachtrag enthält außerdem u.a. den Abdruck eines am 1.9.2005 in Hamm geschlossenen Vertrages zwischen dem Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin und einer "Rechtsanwaltskanzlei M2, P-Straße, ...1 C" über die Mittelverwendungskontrolle. Rechtsanwältin M2 war jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau des Beklagten; das Paar hatte zu diesem Zeitpunkt bereits das erste gemeinsame Kind (Geburt im Dezember 2006). Diese Beziehung ist dem Kläger nicht offenbart worden. Er zahlte die Einlage nebst Agio, wie seine Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat mitteilten, am 23.2.2007. Unter dem 27.9.2007 verfasste der Beklagte im Namen der Komplementärin ein Informationsschreiben an die Anleger, in dem er u.a. mitteilte, es habe "bis heute" gedauert, "eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten".

Seit Anfang 2008 ermittelt die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Anlagebetrugs; infolge dieser Ermittlungen kam es auch zum Erlass eines dinglichen Arrests nebst Pfändung in das Kontoguthaben der Gesellschaft. Mit Schreiben vom 7.10.2008 forderte der Kläger die Fondsgesellschaft erfolglos zur Rückzahlung der Zeichnungssumme nebst Agio sowie "entgangenen Gewinns i.H.v. 4 % seit Zeichnung" auf. Das Projekt ist nicht realisiert worden; es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte. Der Beklagte hält sich dauerhaft unter einer nicht näher bekannten Anschrift in Dubai auf.

Der Kläger hat behauptet, das Beteiligungsangebot vom 15.7.2005 bzw. der Nachtrag vom 10.10.2005 seien in wesentlichen Teilen unvollständig und fehlerhaft. Es habe noch keine Baugenehmigung für das Projekt vorgelegen, so dass die avisierte Inbetriebnahme des H...

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