Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 29.10.1999; Aktenzeichen 9 O 360/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte um weniger als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 29.11.1993 von der Beklagten ein noch zu errichtendes Reiheneigenheim auf dem Grundstück I3 in C für 323.500,00 DM. Es handelte sich um das mittlere von drei Reihenhäusern, die alle zeitgleich von der Beklagten erbaut wurden. Die Kläger übernahmen eine Reihe von Ausbauarbeiten, u.a. die Verlegung der Bodenbeläge und Fliesen, als Eigenleistungen. Auch die Erwerber des rechts angrenzenden Hauses I2, die Streithelfer der Kläger Q, führten Bodenbelagsarbeiten und die Errichtung einer Innentreppe in Eigenleistung aus.
Nach Fertigstellung des Gebäudes und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung rügten die Kläger gegenüber der Beklagten erhöhte Luft- und Trittschallemissionen aus dem Hause Q. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück, worauf die Kläger das selbständige Beweisverfahren 10 H 7/96 AG C einleiteten, in dem der Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. O am 13.06.1997 ein schriftliches Gutachten erstattete. Er kam zu dem Ergebnis, daß die Mindestwerte der DIN 4109 zwar eingehalten würden, erhöhte Anforderungen jedoch hinsichtlich des Trittschalls teilweise und hinsichtlich der Luftschalldämmung vollständig verfehlt würden.
Gestützt auf dieses Gutachten haben die Kläger von der Beklagten mit der Klage die Beseitigung der Luft- und Trittschallmängel verlangt. Sie haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagte die Einhaltung erhöhter Anforderungen schulde und sich auch nicht darauf berufen könne, daß die Mängel möglicherweise zum Teil auf Eigenleistungen der Nachbarn Q beruhten. Sie haben beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, die auf Schallbrücken, die sich im unteren Teil des Giebelabstandes zwischen den Häusern I3 und I2 in 46242 C befinden, beruhenden Luftschallmängel beseitigen,
- die Beklagte zu verurteilen, die Mängel der Trittschalldämmung zwischen den Häusern I2 und I-Straße in 46242 C fachgerecht zu beseitigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, mangels anderweitiger Vereinbarungen habe sie nur die Einhaltung eines normalen Schallschutzes geschuldet. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen. Die Mängel seien zudem, so hat sie behauptet, durch Fehler der Erwerber Q verursacht worden, für die sie, die Beklagte, nicht hafte. So hätten die Erwerber Q bei der Verlegung von Bodenfliesen Schallbrücken erzeugt und auch die Trittschallübertragung von der Treppe nicht sachgemäß verhindert. Etwaige Luftschallschutzmängel seien dadurch verursacht worden, daß bei der Verankerung der in Eigenleistung erbauten Innentreppe Mauerbestandteile in die 5 cm breite Trennfuge zwischen den Häusern geraten seien und eine Schallbrücke bildeten. Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, daß eventuelle Nachbesserungsmaßnahmen durch Vornahme eines Sägeschnitts zwischen den Häusern, die mindestens 50.000,00 DM kosteten, unverhältnismäßig seien.
Das Landgericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 10 H 7/96 AG C zu Beweiszwecken herangezogen und dann der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß die Kläger einen Schallschutz für höhere Anforderungen erwarten dürften, der nicht erreicht werde. Wenn erhöhte Schallschutzanforderungen mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart erreicht werden könnten, was hier der Fall sei, seien sie nach der Rechtsprechung auch geschuldet.
Die Trittschallmängel seien von der Beklagten auch zu verantworten, da diese nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Professor O auf einem fehlerhaften Estrichaufbau, nämlich der Wahl eines zu steifen Dämmmaterials, beruhten. Soweit die Innentreppe im Nachbarhaus die Werte nicht erreiche, hafte die Beklagte auch wegen dieses Mangels, da sie ungeachtet der Ursache einen erhöhten Schallschutz im Hause der Kläger als werkvertraglichen Erfolg schulde. Die anderen Erwerber seien insoweit als Erfüllungsgehilfen anzusehen.
Auch hinsichtlich des Luftschallschutzes habe die Beklagte erhöhte Anforderungen nicht eingehalten, wobei wiederum unerheblich sei, ob eventuelle Schallbrücken von den Erwerbern des Nachbarhauses zu vertreten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Dieses Urteil ficht die Beklagte mit der Berufung an, mit der sie weiterhin Klageabweisung anstrebt. Sie meint, Gewährleistungsansprüche des Klägers beständen schon deshalb nicht, weil die Parteien in § 7 des Vertrages die Gewährleistung ausgeschlossen hätten. Die Beklagte habe vielmehr ihre Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau Beteiligten abgetreten und hafte nur subsidiär.
Unabhängig davon vertieft die Beklagte...