nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung des Vermittlers und Treuhänders im Falle einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung an einem Sachwertfonds zur Errichtung und zum Betriebe eines nach dem Anlageprospekt zum Festpreis zu erstellenden Hotels bei nachträglicher Erhöhung des mit einer Verbesserung des Qualitätsstandards (zum vier Sterne Hotel) begründeten Gesamtaufwandes.

 

Beteiligte

1. Herrn Eberhard M

2. Frau Grudrun M

3. die AF-Eberhard M. Treuhandgesellschaft mbH

Geschäftsführerin, Frau Gudrun M

4. die AF-Eberhard M. Treuhandgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs-KG …

AF-Eberhard M. Beteiligungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Gudrun M

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 175/98)

 

Nachgehend

LG Detmold (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 9 O 265/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des gegen die Beklagte zu 2) eingelegten Rechtsmittels – das am 14. Dezember 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Leistungsanträge zu 1) und 3) werden gegenüber den Beklagten zu 1), 3) und 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1), 3) und 4) mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Abtretung der von der Beklagten zu 4) als Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligungen an der Parkhotel U. E. GmbH & Co KG mit Sitz in E. in Höhe von nominal 2 Mio. DM und von 400.000,– DM in Verzug befinden.

Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) bleibt abgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Beträge aus den Leistungsanträgen wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen; diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), übertragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,– DM abzuwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger und die Beklagten zu 1), 3) und 4) mit mehr als 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) bis 4) unter anderem aus den Gesichtspunkten der fehlerhaften Anlageberatung und der Prospekthaftung Schadensersatz aufgrund seiner Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „Hotel U. E. GmbH & Co. Sachwertfonds IV KG” (nachfolgend: Sachwertfonds IV). Die vom Kläger ursprünglich auch gegen die unstreitig nicht existente „Emissionshaus AF – Eberhardt M. Treuhandgesellschaft mbH” erhobene Klage ist erstinstanzlich zurückgenommen worden.

Gegenstand des 1988/89 gegründeten Sachwertfonds IV waren die Errichtung und der Betrieb des Hotels U. in E. Komplementärin der KG war die Hotel U. E. GmbH, deren Geschäftsführer Werner H. J. war. Gründungskommanditistenwaren die W.H. J. Treuhand GmbH Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft (künftig: J. Treuhand GmbH) sowie die Beklagte zu 3), deren Prokurist der Beklagte zu 1) und deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist. Die Konzeption des Fonds sah vor, dass die J. Treuhand GmbH einen Anlageprospekt vorbereiten und herausgeben, die Funktion eines Treuhandkommanditisten übernehmen und als Generalübernehmerin den Hotelneubau schlüsselfertig errichten und einrichten sollte, während es der Beklagten zu 3) obliegen sollte, zur Finanzierung des zunächst auf 9,32 Mio. DM begrenzten Kommanditkapitals weitere Anleger, die entweder selbst Kommanditisten werden oder sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin beteiligen sollten, zu werben. Ausweislich des Prospektes hatte sich die J. Treuhand GmbH gegenüber dem Sachwertfonds IV durch Generalübernehmervertrag verpflichtet, das Hotel zu einem „Festpreis” von 9,52 Mio. DM schlüsselfertig zu errichten. Die Gesamtinvestitionen von 13,32 Mio. DM sollten ausweislich des Investitionsplans (Bl. 70 d.A.) in Höhe von 9,32 Mio. DM durch Kommanditkapital und in Höhe der restlichen 4,0 Mio. DM durch Grundschulddarlehen aufgebracht werden. Neben der Janssen Treuhand GmbH, die als als Treuhandkommanditistin insgesamt ein Treuhandkapital von 800.000, - DM übernahm, wurde als weitere Treuhandkommanditistin die Beklagte zu 4), die der Janssen Treuhand GmbH Generalvollmacht erteilt hatte, eingesetzt. Komplementärin der Beklagten zu 4), die schließlich ein Treuhandkapital von 10.250.000,– DM verwaltete, ist die Beklagte zu 3).

Der Kläger, ein gelernter Bauingenieur und geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft für Vermögensanlagen, Bauplanung und Konstruktion, wurde im April 1989 von der Beklagten zu 3) auf eine Beteiligung an dem Sachwertfonds IV aufmerksam gemacht (Bl. 398 d.A.)...

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