Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 22.07.2010; Aktenzeichen 18 O 163/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.07.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: 30.677,51 €
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einer Kommanditbeteiligung geltend.
Der Ehemann der Beklagten, X, war an der Klägerin aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 29.04.1994 als Kommanditist mit einem Anteil von 102.258,36 € (200.000,--DM) beteiligt, den er voll einzahlte. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs Y. Im Gesellschaftsvertrag, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird, heißt es u.a. wie folgt:
§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen
5.
Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171f. HGB etwas anderes ergibt.
§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
4.
Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung.
§ 11 Gewinn- und Verlustrechnung
1.
Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile … zueinander voll zuzuweisen …
2.
Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet …
3.
Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zuläßt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
7 % in den Jahren 1995 - 2000
des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.
4.
Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss … fassen, … Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
Soweit die Gesellschaft Gewinne erzielte, schüttete sie diese nicht aus. X übertrug seine Beteiligung mit Zustimmung der Klägerin zum 01.01.2006 auf die Beklagte. Im Zeitraum ab 1995 erhielten der Ehemann der Beklagten sowie sie selbst "gewinnunabhängige" Ausschüttungen in einer Höhe von 30.677,51 €. Diese gewinnunabhängigen Ausschüttungen sind in den Jahresabschlüssen auf der Passivseite der Bilanz beim Eigenkapital - Kapitalanteile der Kommanditisten - zwischen den "Kommanditeinlagen" und den "Verlustanteilen" als "Entnahmen" (jeweils in einer Gesamtsumme) ausgewiesen. Die Aktivseite der Bilanz schließt jeweils mit der Position "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten". Ende 2008 trat im Zuge der Wirtschaftskrise eine wesentliche Verringerung der Charterraten ein, von der auch die Y betroffen wurde und die neben sonstigen Faktoren (erheblicher Reparaturaufwand) zu einer Verschlechterung der Liquidität der Klägerin führte. Die Gesellschafterversammlung am 25.06.2009 stimmte mehrheitlich einem Restrukturierungskonzept zu, das auch die Anweisung an die Geschäftsführung zum Inhalt hatte, die Ausschüttungen in Höhe von 2.665.875,90 € zurückzufordern. Die Beklagte wurde erfolglos mit Schreiben vom 09.10.2009 sowie vom 28.10.2009 zur Zahlung von 30.677,51 € bis zum 12.10.2009 bzw. bis zum 13.11.2009 aufgefordert. Die Klägerin hat das Schiff im Juni 2010 für 2,86 Mio. U$ verkauft.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, da es sich bei den Zahlungen an die Beklagte um Entnahmen (im untechnischen Sinne) handele, die wie ein Darlehen der Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter zu behandeln seien. Sie hat behauptet, es sei den Zahlungsempfängern erkennbar gewesen, dass es sich nicht um Gewinnausschüttungen, sondern um liquiditätsabhängige Sonderausschüttungen gehandelt habe. Auch in den Geschäftsberichten sei auf die bedingte Rückzahlbarkeit hingewiesen worden. Die Frage der konkreten Verbuchung dieser Zahlungen sei für ihre rechtliche Qualifikation unbeachtlich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.677,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 3 des...