Leitsatz (redaktionell)
1. Die Planung des Architekten ist fehlerhaft, wenn er bei dem Betrieb eines Sonnenstudios die erforderliche Anzahl von Heizkörpern im Vertrauen auf die Wärmeabgabe der Sonnenliegen unterschreitet.
2. Der Schuldner muss sich gemäß § 278 BGB das Verschulden des Zwangsverwalters zurechnen lassen.
3. § 97 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn die obsiegende Partei erst im Verlauf des Berufungsverfahrens prozessführungsbefugt wird.
Normenkette
BGB §§ 278, 633; ZPO § 97 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen 17 O 27/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. November 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. August 2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.294,45 Euro (= 33.825,00 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger die Kosten seiner Säumnis zu tragen, die übrigen Kosten tragen der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich von Mietminderungen.
Der Kläger war Eigentümer des Objekts Am E-Hof 2 in H, in dem er Anfang des Jahres 1993 noch im Rohbau befindliche, ursprünglich als Schulungsräume geplante Räumlichkeiten für den Betrieb eines Sonnenstudios ausbauen ließ. Für die Räumlichkeiten hatte er bereits im Oktober 1992 einen entsprechenden Mietvertrag mit einem Nettomietzins von monatlich 5.500,00 DM abgeschlossen. Er beauftragte den Beklagten mit der Planung und Beaufsichtigung der Umbaumaßnahmen. Für die Räume lag eine Wärmebedarfsberechnung vor, die den Einbau von 8 Heizkörpern vorsah. Da ein Heizkörper an einer Stelle geplant war, an der der Mieter des Sonnenstudios eine Sonnenliege aufstellen wollte, ließ der Bauleiter des Beklagten im März 1993 die übrigen 7 Heizkörper einbauen und für den 8. Heizkörper nur die Anschlüsse verlegen. Hierbei war im Gespräch, dass die bei dem Betrieb der Sonnenliegen abgestrahlte Wärme die fehlende Heizleistung des 8. Heizkörpers ersetzen könne. Ob der Kläger von dieser Veränderung Kenntnis hatte und ihr zustimmte, ist zwischen den Parteien umstritten.
In der Folgezeit geriet der Kläger in Vermögensverfall. Am 06.10.1994 wurde über sein Vermögen ein Konkursverfahren (5 N 434/94 Amtsgericht Gelsenkirchen) eröffnet, das bis heute noch nicht abgeschlossen ist.
Im Dezember 1994 ordnete das Amtsgericht Essen (5 L 18/94) die Zwangsverwaltung des o. g. Grundsücks an und bestellte einen Zwangsverwalter, der die Verwaltung des Grundstücks übernahm.
Mit Schreiben vom 12.10.1995 (Bl. 184) teilte der Konkursverwalter dem Kläger mit, dass er das Grundstück aus dem Konkursbeschlag freigebe, nachdem feststehe, dass aus der Verwertung des Objekts keine Erlöse zur Masse zu erwirtschaften seien. Der Kläger sei wieder verfügungsbefugt.
Mit Beschluss vom 09.10.1996 hob das Amtsgericht Gelsenkirchen die Zwangsverwaltung auf. Der Kläger veräußerte das Grundstück an seine Ehefrau, die das Grundstück zum 01.10.1996 übernahm.
Ab Oktober 1994 behielt der Mieter des Sonnenstudios 50% der vertraglich geschuldeten Miete von monatlich 5.500,00 DM ein, wobei er die Minderung mit verschiedenen Mängeln, u.a. einer unzureichenden Heizleistung begründete. Die ab Januar 1995 rückständigen Mieten klagte der Zwangsverwalter in dem Zivilrechtsstreit 3 O 236/95 vor dem Landgericht Essen ein. Ein in dem Verfahren eingeholtes und den Parteien Anfang März 1996 vorliegendes Sachverständigengutachten bestätigte, dass die Heizfläche im Sonnenstudio zu gering war, um eine ausreichende Raumtemperatur zu gewährleisten. Der Zwangsverwalter wandte sich daraufhin Anfang Mai 1996 an das Büro des Beklagten und bat um Auskunft darüber, ob in der Bauzeit auf Verlangen des Mieters auf die erforderlichen Heizkörper zugunsten von Sonnenliegen verzichtet worden sei. Er erhielt eine Bestätigung mit dem Hinweis, dass der Mieter hierbei angenommen habe, dass die Sonnenliegen genügend Wärme abstrahlten. In seinem später rechtskräftigen Urteil vom 04.10.1996 sprach das Landgericht dem Mieter wegen der unzureichenden Beheizbarkeit des Sonnenstudios eine 30%-ige Mietminderung zu. Hierbei sah es den vom klagenden Zwangsverwalter vorgetragenen Einwand, der Mieter habe auf eine höhere Heizleistung verzichtet, u.a. deswegen als unerheblich an, weil der Mieter zuvor nicht ausreichend über die Folgen einer verminderten Heizleistung aufgeklärt worden sei. Der Mangel an der Heizungsanlage wurde Anfang des Jahres 1997 behoben.
Der Kläger hat von dem Beklagten den Ersatz seines Mietausfallschadens für die Monate November und Dezember 1994 in Höhe von jeweils 2.750,00 DM und für 25 M...