Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 30.04.2002; Aktenzeichen 11 O 86/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn L, T-Straße, …1 N, 3.259,27 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden zu 1/3 der Beklagten und zu 2/3 der Klägerin auferlegt; die Kosten der Berufung werden zu 1/8 der Klägerin und zu 7/8 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt in dem erkannten Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
I.
Die Klägerin steht nach der zwischen ihr und L im Juli 2002 vereinbarten Abtretung lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.259,27 EUR an den Zessionar L zu.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen an der Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die zwischen ihr und L im Juli 2002 vereinbarte Abtretung eines Teilbetrages in Höhe von 4.305,20 DM der Klageforderung keine Zweifel. Die Klägerin ist durch die Abtretung nicht an der Weiterverfolgung dieses Anspruches gehindert. Die Abtretung nach Rechtshängigkeit hat gemäß § 265 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auf die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin keinen Einfluß. Die Klägerin ist aufgrund gesetzlicher Prozeßstandschaft befugt, den Anspruch des Zessionars L weiterzuverfolgen, nachdem sie ihrer prozessualen Obliegenheit durch Umstellung ihres Antrages auf Leistung an den Zessionar nachgekommen ist.
2.
Die Klage ist nach dem Berufungsvorbringen beider Parteien nur in Höhe eines Betrages von 3.259,27 EUR begründet.
a)
Zwar stand der Klägerin unstreitig ursprünglich ein Anspruch in Höhe von 8.595,24 EUR gegen die Beklagte auf der Grundlage der zwischen den Parteien vertraglich getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit § 355 HGB zu. Die Parteien haben vereinbart, daß im Wege laufender Rechnungen Frachtlohnansprüche der Beklagten mit Ansprüchen der Klägerin auf Auskehrung der von der Beklagten im Auftrage der Klägerin vereinnahmten Zahlungen auf Warenrechnungen von Kunden der Klägerin zu verrechnen waren.
Unstreitig stand der Klägerin aufgrund von erteilten Gutschriften der Beklagten für den Zeitraum vom 31.03.2000 bis zum 23.01.2000 ein Gesamtbetrag in Höhe von 14.450,64 EUR zu. Unter Berücksichtigung eines ebenfalls unstreitigen Betrages in Höhe von 5.855,38 EUR aus bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verrechneten Transportvergütungen verbleibt zumindest der erstinstanzlich insoweit zuerkannte Differenzbetrag in Höhe von 8.595,24 EUR.
Zuzüglich erstinstanzlich zuerkannter und von der Berufung nicht angegriffener vorgerichtlicher Mahnkosten ergibt sich der erstinstanzlich zuerkannte Betrag von 8.605,24 EUR.
b)
Die in dieser Höhe erstinstanzlich zuerkannte Klageforderung ist im Wege einer bereits im August 2001 erklärten Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen in Höhe von 5.345,98 EUR aus Gutschriften mit den Nummern 388, 392, 395 und 398 gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte mit dem Einwand des teilweisen Erlöschens der Klageforderung im Wege der Aufrechnung in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen.
aa)
Ein Ausschluß der Einwendung des Erlöschens der Klageforderungen läßt sich nicht auf § 531 Abs. 1 ZPO stützen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß das entsprechende Vorbringen der Beklagten in erster Instanz gemäß § 296 ZPO zurückgewiesen worden ist. § 531 Abs. 1 ZPO ist dagegen nicht anwendbar, wenn Parteivorbringen erstinstanzlich zugelassen worden ist, auch wenn dies infolge einer verspäteten Geltendmachung zu Unrecht geschehen sein mag (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn. 8 m.w.N.). Der erstinstanzlich bereits ohne nähere Darlegungen erhobene Aufrechnungseinwand ist durch das angefochtene Urteil nicht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten vielmehr erstinstanzlich zugelassen und aufgrund mangelnder Substantiierung für unerheblich gehalten. Die Tatsache, daß das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung noch Ausführungen zu einem auf grober Nachlässigkeit der Beklagten beruhenden verspäteten Sachvortrag gemacht hat, vermag hieran nichts zu ändern. Diese Ausführungen des Landgerichts sind in der Entscheidung ausdrücklich als Hilfserwägungen gekennzeichnet worden. Das verspätete Vorbringen ist danach als durch das Landgericht zugelassen anzusehen, auch wenn es zusätzlich hilfsweise als verspätet bezeichnet worden ist (vgl. Zöller-Gummer, § 531 Rn. 8).
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß auch bei bloßen Hilfserwägungen gleichwohl ein Fall der Zurückweisung vorliegt, führt auch dies nicht zur Anwendbarkei...