Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen 4 O 231/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge ...1 und ...2 in Folge des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2014 beendet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - in Abänderung des Beschlusses des LG vom 04.02.2015 - derjenige für die erste Instanz wird auf 49.574,32 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen, die sie zur Finanzierung einer Immobilie im Jahre 2007 mit der Beklagten geschlossen haben. Sie erklärten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.01.2014 den Widerruf dieser Verträge.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Sachanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 28.01.2015 (Bl. 141 ff. GA) Bezug genommen.

Das LG hat festgestellt, dass die Darlehensverträge Nr. ...1 und ...2 aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 28.01.2014 beendet sind. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 78.259,70 EUR die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von X, Blatt ...8, eingetragenen Buchgrundschuld über 85.000,- EUR zu bewilligen und die ihr abgetretene Lebensversicherung bei der B AG, Versicherungsschein-Nummer ...9, über 150.000,- EUR freizugeben und an den Kläger rückabzutreten sowie gegenüber dem Versicherer einen Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus der erfolgten Abtretung zu erklären. Es hat schließlich festgestellt, dass sich die Beklagte in Verzug mit der Annahme der Zahlung von 78.259,70 EUR befindet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern habe für beide Darlehen ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zugestanden. Das Widerrufsrecht sei am 28.01.2014 noch nicht erloschen gewesen, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die erteilte Widerrufsbelehrung der Beklagten habe nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist informiert. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die verwendete Belehrung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 nach der BGB-InfoV entsprochen habe. Zwar stünden der Gesetzlichkeitsfiktion nicht die hinzugefügte Überschrift, die Fußnoten sowie die in kursiver Schrift gehaltene Ausfüllanleitung entgegen. Das Muster nach Anlage 2 der BGB Info-V verlange aber in seinem Gestaltungshinweis 9, dass der Verwender nach der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" in Satz 2 bei der Erklärung der "wirtschaftlichen Einheit" zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen differenziere. Dieser Vorgabe sei die Beklagte nicht gefolgt. Umstände, die eine Verwirkung des Widerrufsrechts rechtfertigten, lägen nicht vor.

Aufgrund des Widerrufs stünde den Klägern ein Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung von 78.259,70 EUR zu. Gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB schuldeten die Parteien jeweils die Herausgabe der empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für sie. Hierbei seien einzelne Geldleistungen zu saldieren. Aus dem Darlehen Nr. ...1 errechne sich ein saldierter Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 34.255,12 EUR; aus dem Darlehen Nr. ...2 ergebe sich ein saldierter Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 44.004,58 EUR. Da die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.02.2014 aufgefordert hätten, die Ablösebeträge zu beiden Darlehen zu übermitteln, befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 145 ff. GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass den Klägern am 28.01.2014 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Zu ihren Gunsten greife die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 14 Abs. 1, 3 BGB-...

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