Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 47/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.07.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 49.282,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.123,99 EUR seit dem 07.01.2018 und aus weiteren 32.158,72 EUR seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in seinem nicht abgeänderten Teil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf die Berufung abändernd abgewiesen worden ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.195,26 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt in T das Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. In dieser Funktion obliegt es ihr, Strom aus Anlagen im Sinne des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) vorrangig abzunehmen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Anlagenbetreibern zu vergüten.
Der Beklagte betreibt drei - nicht streitbefangene - bereits im Jahr 2005 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Der erzeugte Strom wurde seither von der Klägerin abgenommen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an den Beklagten vergütet.
Zwei weitere PV-Anlagen des Beklagten befinden sich auf einem Gewerbehallendach in T, B. Es handelt sich um eine am 15.12.2009 in Betrieb genommene PV-Anlage (Anlage I) mit einer installierten Leistung von 74,2 kWp und eine am 08.03.2012 in Betrieb genommene PV-Anlage (Anlage II) mit einer installierten Leistung von 60,45 kWp.
Am 08./12.03.2010 schlossen die Parteien einen Einspeisungsvertrag für Anlage I. Darin heißt es in § 6 Abs. 2 (Vergütung): "Der Einspeiser hat dem Netzbetreiber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung nach dem EEG nachzuweisen." Am 05./09.07.2012 schlossen die Parteien einen Einspeisungsvertrag für die Anlage II, in dem es unter § 7 Abs. 2 (Vergütung) heißt: "Der Einspeiser hat dem Netzbetreiber die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen. Insbesondere hat der Einspeiser nachzuweisen, dass der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet wurden."
Den durch beide PV-Anlagen gewonnenen Strom speiste der Beklagte auf dieser Grundlage in das Netz der Klägerin ein, die ihm dafür die gesetzliche Einspeisevergütung nach dem EEG auszahlte.
Mit Schreiben vom 14.09.2017 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben alle PV-Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 01.01.2009 bei der Bundesnetzagentur anzumelden seien. Zugleich bat sie um Übersendung einer Kopie der Registrierungsbestätigungen der Bundesnetzagentur bis zum 06.10.2017. Hieran erinnerte sie mit Schreiben vom 18.10.2017 und setzte eine weitere Frist bis zum 03.11.2017.
Der Beklagte hatte die auf dem Hallendach in T befindlichen zwei PV-Anlagen bis dahin nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Das holte er am 23.10.2017 für beide Anlagen nach. Unter dem 24.10.2017 erhielt er die entsprechenden Registrierungsbestätigungen der Bundesnetzagentur, die er an die Klägerin weiterleitete.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 22.10.2017 an ihn ausgezahlten Vergütung wie folgt in Anspruch:
Vergütungsjahr |
Anlage I |
Anlage II |
2015 |
35.169,24 EUR |
17.123,99 EUR |
2016 |
34.026,63 EUR |
16.348,84 EUR |
2017 |
32.716,68 EUR |
15.809,88 EUR |
Summen |
101.912,55 EUR |
49.282,71 EUR |
Gesamtbetrag 151.195,26 EUR |
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr wegen der bis zum 23.10.2007 unterbliebenen Meldung der PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der bis dahin ausgezahlten Vergütung zustehe. Denn die Meldung sei Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung nach dem EEG. Ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Einspeisevergütung habe bis zur Meldung bei der Bundesnetzagentur daher nicht bestanden. Die über die geschuldete Einspeisevergütung hinausgehenden Vergütungszahlungen habe die Klägerin gemäß den gesetzlichen Vorschriften zwingend zurückzufordern; Ermessen bestehe insoweit nicht.
Einen Vertrauenstatbestand könne der Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Hierzu hat die Klägerin auf § 6 Abs. 3 des Einspeisungsvertrags vom 08./12.03.2010 verwiesen, nach dem der Einspeiser dem Netzbetreiber das Vorliegen der gesetzlic...