Normenkette
ZPO § 835
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 1 O 22/17) |
Tenor
Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 11.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az.: 1 O 22/17) wird zurückgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Das durch den Landkreis B vertretene klagende Land (im Folgenden: der Kläger) nimmt die beklagte Bank auf Zahlung infolge einer angeblich fehlerhaften Drittschuldnererklärung nach einer Kontopfändung in Anspruch.
Am 01.06.2011 erließ das Amtsgericht Uelzen zu Gunsten des Klägers einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 6.978,00 EUR gegen die Schuldnerin N. Nach zwischenzeitlichen Zahlungen bestand noch ein Rückstand in Höhe von 6.368,00 EUR (Bl. 6 d.A.).
Am 10.06.2014 stellte der Kläger (unter Verwendung des amtlichen Vordrucks wegen Unterhaltsforderungen) beim Amtsgericht P-T einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Bl. 78 d.A.). Am 30.10.2014 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Beklagten zugestellt (Bl. 76 d.A.). Die Schuldnerin war im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie folgt bezeichnet:
"Frau N, *........19...,P Weg ..., ... P1-T"
Als gepfändete Forderung wurde angegeben ein "Anspruch (...) auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere seines Girokontos Nr. DE ... 20 30) bei diesem Kreditinstitut einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge". Unter dem 31.10.2014 gab die Beklagte die gemäß der Zustellungsurkunde (Bl. 76 d.A.) geforderte Drittschuldnererklärung ab und teilte mit, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere gehe. Unstreitig hatte die Schuldnerin bei der Beklagten als Adresse "C 9a, ... I" angegeben. Ihrem tatsächlich bei der Beklagten geführten Girokonto war die IBAN DE...12 03 zugeordnet.
Am 17.11.2014 war die Zustellung an die Schuldnerin unter der Anschrift C-Straße in ... I erfolgreich. Anschließend vereinbarte der Kläger mit der Schuldnerin eine befristete Ratenzahlung von monatlich 30,00 EUR und bat der Kläger die Beklagte am 18.11.2014, die Kontopfändung "ruhend" zu stellen. Mit Schreiben vom 16.07.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Kontopfändung nunmehr weiterbetrieben werden sollte, weil die Schuldnerin der Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachkomme. Weil die Beklagte weiterhin keine Zuordnung vornahm, leitete der Kläger am 21.07.2015 ein Kontoabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern ein, über dessen Ergebnis er die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2016 unterrichtete (Bl. 25 d.A.). Gleichzeitig beantragte er beim Amtsgericht einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, nahm den Antrag aber wieder zurück. Die Beklagte teilte mit, dass die gepfändeten Konten zum Zeitpunkt der Pfändung bei Zustellung am 31.10.2014 kein Guthaben aufgewiesen hätten. Am 02.06.2016 wurde das Girokonto ohne Guthaben aufgelöst (Bl. 203 d.A.) und die Geschäftsbeziehung beendet.
Mit der Klage hat der Kläger den Unterhaltsrückstand i.H.v. 6.368,00 EUR als Schadensersatz geltend gemacht (Bl. 62 d.A.). Jedenfalls ab Aufhebung der Ruhendstellung am 16.07.2015 hätten zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Zahlungseingänge an den Kläger abgeführt werden müssen, da die Schuldnerin bis dahin - ebenfalls unstreitig - kein Pfändungsschutzkonto geführt habe (Bl. 46 d.A.).
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unbestimmt gewesen sei, weil die Schuldnerin nicht ausreichend identifizierbar bezeichnet worden sei. Unstreitig seien bei Zustellung des Beschlusses 200 Kundinnen im Datenbestand der Beklagten mit dem Namen N verzeichnet gewesen. Das standardisierte Suchverfahren, mit dem die Beklagte täglich ca. 1.700 Pfändungen bearbeite, verwende zunächst die Suchkriterien Name, Vorname sowie Wohnort. Das Geburtsdatum werde nur als weiteres Merkmal zur Identifizierung bei Übereinstimmung von Name und Wohnort verwendet. Deshalb habe die Suche mit den vom Kläger angegebenen Kriterien keinen Treffer ergeben. Eine isolierte Suche nach Name und Geburtsdatum werde nicht durchgeführt, da dieses Merkmal im Regelfall bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht angegeben werde. Auch die durchgeführte Suche nach der (falschen) Kontonummer habe keinen Treffer ergeben. Er sei der Beklagten nicht zumutbar, weitere Ermittlungen zur Identifizierung der vom Kläger angegebenen Schuldnerin durchzuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausreichend bestimmt gewesen sei. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere jedenfalls an seinem ganz überwiegenden Mitverschulden. Der Kläger habe es nämlich selbst versäumt, eine erfolgreiche Vollstreckung durchzuführen. Die Beklagte habe ihn schließlich gebeten, gegebenenfalls Voranschriften mitzuteilen, was der...