Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 03.09.2008; Aktenzeichen 42 O 16/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 03.09.2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, diese tragen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklag-te Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vorliegend die (Rück-) Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.825.000,- Euro, den die Beklagte für die vorzeitige Auflösung eines Zins-Swap-Geschäftes am 06.11.2007 dem Konto der Klägerin belastet hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein mittelständisches, börsennotiertes Unternehmen im Bereich der Kunststoffverarbeitung mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Produktion von industriellen und medizinischen Schlauchsystemen.
Sie steht mit der Beklagten seit 1992 in laufender Geschäftsbeziehung und hat in der Vergangenheit bereits mehrfach auch risikoreiche Finanzgeschäfte getätigt.
So hatte etwa die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, die N GmbH, bereits in den Jahren 1999 und 2000 zwei Cross-Currency Swaps abgeschlossen. Im Januar 1999 hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin insoweit einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte nebst Anhang für Devisengeschäfte und Optionen auf Devisengeschäfte mit der Beklagten geschlossen (Anl. K1, Bl. 21 ff. GA), auf den Bezug genommen wird.
Im Januar 2005 unterbreitete die Beklagte der Klägerin Angebote für verschiedene Derivate, u.a. basierend auf Aktienverläufen von X oder X2.
In einem persönlichen Beratungsgespräch unter Beteiligung des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin X4, einem ehemaligen Bankkaufmann und Gründer des Unternehmens, sowie der Mitarbeiter der Beklagten Y und Y2 vom 02.02.2005 wurde der Klägerin sodann ein CMS Spread-Ladder Zins Swap vorgestellt. Dabei bedienten sich die Bankberater einer Präsentation (Anl. B4, Bl. 174 ff. GA), die die Kernpunkte des Swaps, u.a. ein halbjährliches Kündigungsrecht der Beklagten und die Festlegung eines minimalen Zinssatzes für die Klägerin von 0%, eine graphische Darstellung der Zinskurven des CMS 2 und des CMS 10 sowie des Spreads seit 1990, ein Balkendiagramm zur Darstellung der Anzahl von Tagen, an denen ein bestimmter Spread gegeben war seit 1994 und eine graphische Darstellung der Spreadkurve von Oktober 1994 bis Oktober 2004 einschließlich eines Hinweises auf den seinerzeit aktuellen Spread per 02.02.2005 von 1,06% enthielt. Die Präsentation enthielt zudem eine Gegenüberstellung von Chancen und Risiken mit einem Hinweis auf steigende, theoretisch unbegrenzte Zinszahlungen, falls der Spread kleiner wird als der Strike und auf das Kündigungsrecht der Beklagten. Schließlich enthielt die Präsentation zudem eine Darstellung der Formel für den variablen Zinssatz und ein Rechenbeispiel für drei Spread Szenarien, wobei der Faktor mit 3 und der Strike mit 0,99 - 0,39 angesetzt war.
Am 04.02.2005 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Fax, in welchem sie Erwartungen zur EUR-Zinsstrukturkurve mitteilte. Sie gab diese mit aktuell 1,055% an und führte aus, dass "die Marktteilnehmer (...) davon aus(gehen), dass sich diese Zinsdifferenz (Spread) in den nächsten Jahren deutlich verringern wird." Diese Markterwartung lasse sich aus den zur Zeit am Markt gehandelten Forward-Zinssätzen ablesen. Sie gehe jedoch davon aus, dass es sich hierbei um eine "momentane Übertreibung des Marktes" handele und die Zinskurve in der nächsten Zeit eher steiler werde. Hierfür führte sie verschiedene Argumente an.
Am 10.02.2005 kam es sodann zu einem weiteren Beratungsgespräch, an welchem nunmehr auch der Finanzvorstand der Klägerin X6 teilnahm. Auch in diesem Gespräch bedienten sich die Mitarbeiter der Beklagten einer Präsentation (Anl. B8, Bl. 208 ff. GA), die mit der zuvor beschriebenen Präsentation vergleichbar ist. Unter der Überschrift "Ihre Ziele - Ihre Erwartungen" wird das Produkt dann für den Adressaten als passend beschrieben, wenn dessen Erwartung dahingehe, dass kein so starker Rückgang der Zinsdifferenz eintritt, wie dies die Forwardkurve anzeigt. Enthalten waren nunmehr graphische Darstellungen der Zinskurven seit 1995 und des Spread seit 1994, ferner ein Balkendiagramm mit der Anzahl von Tagen mit bestimmten Spreadwerten seit 1994 zwischen 0,3 und 2,9 und den (nach den Forwardzinssätzen) implizierten Spreadwerten der kommenden 7 Jahre zwischen 0,3 und 1,3.
Zudem waren erneut die Berechnungsformel und Beispielsrechnungen mit dem Faktor 3, Strikes von 0,9 bis 0,3 und einem Spread von 0,950 enthalten.
Im Anschluss an dieses Beratungsgespräch erhielt die Klägerin zudem einen Szenario-Rechner in Form einer Tabellenkalkulation und ein Termsheet mit Stand 09.02.2005 (Anl. B9, Bl. 219f...