Verfahrensgang
AG Siegen (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen 15 F 1468/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - FamG - Siegen vom 4.3.2004 dahin abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt bleibt, der Antragsgegnerin bis zum 31.7.2011 eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 164 EUR zu zahlen. Für die Zeit ab 1.8.2011 entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ggü. der Antragsgegnerin.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Ihre im November 1982 geschlossene Ehe, die kinderlos geblieben ist, wurde durch Verbundurteil des AG Siegen geschieden. Das Urteil ist seit dem 20.7.2004 rechtskräftig.
Die Antragsgegnerin wurde im September 1961, der Antragsteller im Juni 1962 geboren. Bei Eingehung der Ehe war der Antragsteller als Zerspahnungsmechaniker bei der Fa. C beschäftigt. Diese Tätigkeit übt er auch heute noch aus.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin. Nach der Ausbildung arbeitete sie zunächst vollschichtig in diesem Bereich, später als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe war sie ebenfalls - allerdings nur halbschichtig - in diesem Bereich tätig. Nach der Trennung im April 2002 arbeitete sie zunächst weiterhin nur halbschichtig, seit Januar 2003 ist sie vollschichtig bei der Fa. C2 in T als Kassiererin an der Hauptkasse tätig.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz monatlichen Unterhalt i.H.v. 215 EUR geltend gemacht.
Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine zeitliche Beschränkung zu erkennen.
Das AG - FamG - Siegen hat den Antragsteller zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt i.H.v. 164 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse seien von der beiderseitigen vollschichtigen Erwerbstätigkeit seit Januar 2003, d.h. nach der Trennung der Parteien, geprägt gewesen. Auf Seiten des Antragstellers sei von einem anrechenbaren Einkommen von 1.478,56 EUR auszugehen; dem stehe ein anrechenbares Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin i.H.v. 987,99 EUR zzgl. Zinseinkünften von 163,02 EUR gegenüber, so dass sich eine Einkommensdifferenz von 327,55 EUR ergebe. Damit betrage der hälftige Unterhaltsanspruch 164 EUR. Eine zeitliche Begrenzung käme vor dem Hintergrund der 20 Jahre bestehenden Ehe nicht in Betracht, auch wenn die Antragsgegnerin erst 43 Jahre alt sei.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er vertritt die Ansicht, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht durch die vollschichtige Tätigkeit der Antragsgegnerin geprägt gewesen sei. Sie sei während der Ehe und auch noch nach der Trennung im April 2002 nur halbschichtig tätig gewesen. Die vollschichtige Tätigkeit habe sie erst im Januar 2003 aufgenommen. Die Einkünfte aus dieser nicht eheprägenden Tätigkeit seien auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass die Antragsgegnerin ihren Bedarf damit vollständig decken könne.
Im Übrigen wäre aber auch eine unbefristete Zuerkennung eines Aufstockungsunterhaltes unbillig, denn die Antragsgegnerin habe noch eine zwanzigjährige Berufszeit vor sich. Die Ehe sei kinderlos geblieben und auch ansonsten habe es keinen in der Ehe liegenden Grund gegeben, der die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte.
Der Antragsteller beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abzuweisen, hilfsweise, den Anspruch auf ein Jahr nach Rechtskraft oder auf eine andere angemessene Frist zu begrenzen. 3
Die Antragsgegnerin, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin gem. §§ 1573 II BGB Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 164 EUR zu leisten (1.). Der Unterhaltsanspruch ist aber nach §§ 1575 V, 1578 I 2 BGB zeitlich bis zum 31.7.2011 zu begrenzen (2.).
(1.) Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zu, da die ihr zuzurechnenden Einkünfte zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht ausreichen. Das AG - FamG - hat auch die vom Antragsteller zu zahlenden Beträge von monatlich 164 EUR zutreffend ermittelt, indem es das Einkommen der Antragsgegnerin aus ihrer vollschichtigen Tätigkeit in die Differenzberechnung eingestellt hat. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren geprägt durch beiderseitiges Erwerbseinkommen. Dabei ist nach der Entscheidung des BGH vom 13.6.2001 (BGH v. 13.6. 2001 - XII ZR 343/99, MDR 2...