Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen 12 O 227/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.6.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber. Beide bieten gleichartige Waren über die Auktionsplattform X1 an.
Bei dem Artikel mit der Artikelnummer ... hat die Beklagte im Feld "Rücknahme - weitere Angaben" eine Rückgabebelehrung hinterlegt. Danach soll die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 1 Monat durch Rücksendung der Ware zurückgegeben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Angebot (Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter 4.4:
"Verbraucher i.S.v. § 3 BGB können ihre Online-Bestellung (telefonisch oder per Internet) nach Erhalt der Verbraucherinformationen und der Widerrufsbelehrung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der ersten Lieferung widerrufen."
Wegen dieser Angaben mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.5.2008 ab. Anschließend erwirkte sie eine einstweilige Verfügung beim LG Bochum unter der Geschäftsnummer 13 O 107/08. Mit Schreiben vom 10.7.2008 ließ die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern.
Die Beklagte hat unter dem 10.6.2008 ggü. der Wettbewerbszentrale bezüglich der von der Klägerin erhobenen Beanstandungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie auf eine Annahmeerklärung gem. § 151 BGB verzichtet hatte. Die Wettbewerbszentrale hat den Eingang dieser Erklärung bestätigt. Auf die Unterwerfungserklärung und das zugehörige Anschreiben vom 10.6.2008 sowie die Anfrage des Klägervertreters bei der Wettbewerbszentrale vom 12.6.2008 und das Antwortschreiben vom selben Tage wird (Bl. 50 - 58 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat das beanstandete Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig gehalten. Sie ist mit näherem Vorbringen, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, der Auffassung, die ggü. der Wettbewerbszentrale abgegebene Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.
Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzustehenden,. der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunaartikel mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform X1 den Verbraucher nicht ordnunsgemäß über die nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, ggü. dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren, nämlich
a) eine Rückgabebelehrung zu verwenden, wie in der Auktion mit der Artikel-Nr. ... geschehen;
b) eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zu nennen;
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.472,51 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen sei. Dazu hat die Beklagte auf die sowohl mit der Abmahnung als auch mit dem Abschlussschreiben geforderte Schadensersatzpauschale hingewiesen und herausgestellt, dass die Klägerin mit einer Erhöhung des Streitwertes gedroht habe, um die Beklagte zur Zahlung zu bewegen. Das im Vordergrund stehende Gebührenerzielungsinteresse komme auch in der Gebühr für das Abschlussschreiben zum Ausdruck. Verlangt worden sei eine Gebühr von 1,3, obwohl der BGH nur eine Gebühr von 0,8 für gerechtfertigt gehalten habe.
Wegen eines von der Klägerin über X1 unter der Artikel-Nr. ... vertriebenen Artikels hat die Beklagte Widerklage erhoben. Dort bot die Klägerin eine 500 ml Flasche Saunaduft, Saunaaufguss Eukalyptus Duschgel Y zum Preis von 9,90 EUR zum Kauf an. Der Grundpreis war mit 1,98 EUR pro 100 ml angegeben.
Die Klägerin hat insoweit folgende Unterlassungserklärung durch ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben:
"Der Unterzeichner erklärt namens und in Vollmacht der Klägerin und Widerbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz aber gleichwohl rechtsverbindlich, dass es die Klägerin und Widerbeklagte künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften...