Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 14 O 203/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger und die Beklagte streiten über die Wirksamkeit des vom Kläger und der Mitdarlehensnehmerin Frau L am 05.06.2014 erklärten Widerrufs.
Mit Darlehensvertrag vom 05.10.2001 hatte die Beklagte dem Kläger und Frau L ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen für den Erwerb einer Eigentumswohnung in B, A-Straße, zu einem Nominalbetrag von 250.000,- EUR mit einem Sollzinssatz von 5,7 % p.a., festgeschrieben bis zum 30.10.2011, gewährt. Eine Tilgung war während der Vertragslaufzeit nicht vorgesehen, da sie durch eine angesparte Lebensversicherung erfolgen sollte. Gemäß Ziffer 11 des Vertrages war das Darlehen am 30.10.2011 in voller Höhe zurückzuzahlen.
Im Jahre 2010 wandten sich der Kläger und Frau L an die Beklagte wegen der am 30.10.2011 anstehenden Rückzahlung des Darlehens. Die Beklagte erstellte mit Datum vom 30.07.2010 für die Darlehensnehmer zwei gleichlautende Vertragsurkunden Nr. .../..., in dem sie die Gewährung eines Darlehens mit einem Nominalbetrag in Höhe von 73.308,22 EUR zu einem Effektivzinssatz von 3,8 % p.a., festgeschrieben bis zum 30.10.2021, anbot. Die Auszahlung sollte am 30.10.2011 erfolgen.
In dem den Urkunden beigefügten Anschreiben der Beklagten vom 30.07.2010 heißt es: "Sie erhalten den Darlehensvertrag in zweifacher Ausfertigung. Bitte unterzeichnen Sie diesen und senden eine Ausfertigung bis zum 06.08.2010 an uns zurück. Die Zweitausfertigung ist für Sie bestimmt" (Bl. 70 GA).
Unter Nr. 8 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsinformation abgedruckt, die u.a. folgenden Inhalt hatte:
"8 Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen."
Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsinformation wird auf Bl. 66 GA verwiesen.
Über der auszufüllenden Unterschriftenzeile des Vertrages war der Hinweis enthalten, dass die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen Bestandteil des Vertrages seien. Die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, wegen deren Inhalt auf Bl. 67 f. GA Bezug genommen wird, waren durch Ösen mit dem Vertrag fest verbunden. Die Darlehensnehmer erhielten ferner ein "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" (Bl. 62 ff. GA) über wohnungswirtschaftliche Kredite übersandt.
Am 02.08.2010 unterzeichneten die Darlehensnehmer die für die Beklagte vorgesehene Vertragsurkunde. Ferner bestätigten sie auf einem gesonderten Blatt u.a., den Darlehensvertrag, den schriftlichen Antrag oder eine Abschrift des Darlehens oder des Antrags sowie die Allgemeinen Darlehensbedingungen erhalten zu haben und sandten diese Bestätigung zusammen mit der unterzeichneten Vertragsurkunde an die Beklagte zurück. Auf die Unterzeichnung des für sie vorgesehenen Vertragsexemplars verzichteten die Darlehensnehmer.
Das im Jahre 2001 aufgenommene Darlehen über 127.822,97 EUR wurde zum 30.10.2011 durch das Darlehen Nr. .../... abgelöst, welches in der Folgezeit von den Darlehensnehmern ordnungsgemäß bedient wurde.
Mit Schreiben vom 05.06.2014 erklärten die Darlehensnehmer den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehnsvertrages Nr. .../... gerichteten Willenserklärungen. Die Darlehensnehmer hatten bis zu diesem Zeitpunkt Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.870,46 EUR an die Beklagte geleistet. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 11.06.2014 z...