Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 02.02.2009; Aktenzeichen 15 O 651/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 02.02.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert die Rückzahlung einer als Vorschuss bezeichneten Zahlung an die Beklagte in Höhe von 204.517 €, die aufgrund von zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsverträgen (vgl. Bl. 99 d. A. und Anlagen K1 - K9) erfolgt ist. Versicherter ist der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr I. Vereinbart sind die AUB 88 (Bl. 16 ff. d. A.).
Der Versicherte erlitt am 22.02.2002 einen Unfall, der zu diversen Kopfverletzungen führte (insb. zu einer Contusionsblutung links frontal, weitere Einzelheiten Bl. 244 ff. d. A.).
Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. U mit der Begutachtung des Versicherten. Dieser erstellte am 18.09.2003 ein Gutachten (Bl. 73 ff. d. A.) und bediente sich dabei der Hilfe von Dr. X, der am 17.09.2003 ein neuro-psychologisches Zusatzgutachten erstattete (Bl. 87 ff. d. A.).
Die Klägerin bat um eine Ergänzung des Gutachtens, da das Gutachten die Kriterien für die Bemessung der Invalidität falsch gewählt habe. Daraufhin kam es zu einer weiteren Stellungnahme vom 17.11.2003, in der Prof. Dr. U die damalige Invalidität mit 30 % bemaß und prognostizierte, dass zum Ablauf des 3. Unfalljahres eine Verbesserung des Zustandes bis auf 20 % eintreten werde (Bl. 96 ff. d. A.). Ein daraufhin ergangenes Angebot der Klägerin vom 26.11.2003 (Bl. 99 d. A.) auf endgültige Regulierung des Versicherungsfalles auf einer Basis von 20 % lehnte die Beklagte ab und forderte im Gegenzug die Zahlung eines Vorschusses (Bl. 101 d. A.).
Aufgrund des Schreibens vom 07.01.2004 (Bl. 102 d. A.) zahlte die Klägerin als "Vorschuss" einen Betrag in Höhe von 204.517 € auf Basis von 20 % der Invaliditätssumme an die Beklagte und kündigte eine Nachbegutachtung vor Ablauf des 3. Unfalljahres an. In dem Schreiben wies sie auch darauf hin, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge.
Mit E-mail vom 15.11.2004 (Bl. 104 d. A.) benannte die Klägerin gegenüber der Beklagten drei Sachverständige für die Abschlussbegutachtung. Prof Dr. U war nicht unter diesen Gutachtern. Die Beklagte hielt das Untersuchungsverlangen für verspätet und lehnte alle drei Gutachter ab, erklärte sich aber mit Schreiben vom 20.01.2005 (Bl. 105 d. A.) zur erneuten Untersuchung durch Prof. Dr. U bereit. Noch vor Zugang dieses Schreibens fragte die Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2005 (Bl. 107 d. A.) nach und wies auf die ablaufende 3-Jahresfrist hin.
Nach Erhalt des Schreibens vom 20.01.2005 forderte die Klägerin nochmals zur Auswahl eines der vorgeschlagenen Gutachter auf (Bl. 108 d. A.). Die Beklagte verlange mit Schreiben vom 02.02.2005 (Bl. 109 d. A.) daraufhin die Zustimmung zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Begutachtung durch Prof. Dr. U. Die Klägerin bestimmte sodann mit Schreiben vom 11.02.2005 (Bl. 111 d. A.) Herrn Prof. Dr. N2 zum Nachbegutachter und wies auf § 9 Abs. 4 AUB und die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hin. Eine Untersuchung durch Prof. Dr. N2 kam trotz zahlreicher vorgeschlagener Termine wegen der Weigerung der Beklagten nicht zustande.
Es kam in der Folge zu dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln (83 OH 2/05, 83 O 3/05 = 5 U 51/06 OLG Köln), in dem die Beklagte eine höhere Versicherungsleistung geltend machte. Dieses Verfahren blieb für sie indes erfolglos (LG Köln Urteil vom 12.01.2006, Bl. 148 ff. d. BA; OLG Köln, Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, Bl. 223, 263 d. BA; Gehörsrüge Bl. 295 d. BA), ebenso das eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren (2 BVR 44/07, vgl. Bl. 158, Bl. 290 d. A.).
Die Beklagte konnte mit dem vom Landgericht Köln beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. U, der sein Gutachten am 20.04.2005 erstattete (Bl. 125 ff. d. A.) und sich wiederum eines Zusatzgutachtens von Dr. X vom 14.04.2005 (Bl. 140 ff. d. A.) bediente, keinen höheren Invaliditätsgrad als 20 % beweisen. Untersucht hatte der Sachverständige den Versicherten am 17.02.2005.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es liege überhaupt keine unfallbedingte Invalidität beim Versicherten vor. Im Übrigen sei sie durch das Verhalten der Beklagten/des Versicherten leistungsfrei geworden. Diese hätten einen vom Versicherer benannten Gutachter zu akzeptieren. Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. U sei sie nicht mehr einverstanden gewesen, da dieser offenbar überfo...