Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 05.12.2006; Aktenzeichen 8 O 87/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Dezember 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.736,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung von die Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnungen für die Monate September 2004 sowie Juni 2005 bis einschIießlich Dezember 2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 % dern Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der Miete für die Anmietung einer Tierarztpraxis, eines Pferdestalles, einer alten Schmiede sowie von zwei Stellplätzen, auf denen Bürocontainer aufgestellt waren, in Höhe von insgesamt 28.868,89 €.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt H ist Eigentümerin der im Grundbuch von S Gemarkung S eingetragenen Grundstücke, FIur 1, Flurstücke Nr. ... bis ..., ..., ..., ... und ... sowie Flur 4, Flurstücke Nr. ... und ... Durch notarielle Verträge vom 19.02.1962 - UR-Nr. .../... des Notars L in H - und vom 29.12.1978 - UR-Nr. .../... und .../... des Notars F in H - bestellte sie dem "X e.V.", der später in "X e.V." umbenannt wurde, Erbbaurechte an den oben näher bezeichneten Grundstücksflächen, und zwar bis zum 31.12.2028. Die Gesamtfläche betrug ca. 300.000 m2. Dem Verein wurde die Bebauung der Erbbaugrundstucke mit Gebäuden und Anlagen, die für den Trabrenn- und Trainierbetrieb sowie notwendige Nebenbetriebe notwendig waren, gestattet. Gemäß § 8 des Vertrages vom 19.02.1962 und § 7 des Vertrages vom 29.12.1978 ist jeweils vorgesehen, dass der Erbbauberechtigte zu jeder Veräußerung des Erbbaurechts sowie für die Belastung des Erbbaurechts mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Reallasten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin bedarf.
Am 08.01.1985 schlossen der X e.V. und der Beklagte einen Dienstvertrag, durch den der Beklagte zum Bahntierarzt berufen wurde.
Weiterhin vermietete der X e.V. mit Wirkung ab dem 01.01.1985 eine auf dem Grundstück O-Straße 42 in H gelegene Tierklinik, bestehend aus einer Pferdeklinjk und einer Kleintierpraxis an den Beklagten. Es wurde eine Miete von 2.100,00 DM zzgl. Nebenkosten in Höhe von 150,00 DM = 2.250,00 DM = 1.150,41 € vereinbart.
Einige Zeit später - der genaue Zeitpunkt ergibt sich nicht aus den überreichten Unterlagen - schlossen der X e.V. und der Beklagte einen weiteren Mietvertrag über 10 Innenboxen und einige näher bezeichnete Nebenräume auf dem Stallgelände Nr. I, das ebenfalls auf dem Grundstück O-Straße 42 in H Iiegt. Unter Nebenräume sind aufgeführt: "1 Aufenthaltsraum, 1 Bad / WC, 1 Futterkammer, 1 Solarium, im 1. Stock Wohnstube." Die Vermietung erfolgte zur Einstellung von Trabrennpferden, deren Pflege und Betreuung. Die Miete für diese Räumlichkeiten betrug 1.266,70 DM (incl. 16 % USt) zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 142,00 DM (incl. 16 % USt), also insgesamt 1.408,70 DM = 720,26 € (incl. 16 % USt).
Zudem wurden unter dem 01.06.1995 und unter dem 20.10.1999 zwei als "Gestattungsverträge" bezeichnete Verträge zwischen dem X e.V. und dem Beklagten geschlossen, durch die dem Beklagten gestattet wurde, auf dem Grundstück des Trabrennvereins an einer genau bestimmten Stelle zwei Bürocontainer aufzustellen. Hierfür wurde eine "Nutzungsentschädigung" von je 100,00 DM = 51,13 € vereinbart.
Durch Beschluss des Amtsgericht Essen vom 03.06.2002 - 166 IN 75/05 - wurde das Insolvenzvermögen über das Vermögen des X e.V. eröffnet, und Rechtsanwalt X1 wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser schloss am 21.06.2002 mit dem H Rennverein, der den Rennbetrieb weiterführen und Iangfristig auch die Erbbaurechte übernehmen sollte, zwei Pachtverträge über das Rennbahngelände ab, nämlich einen Vertrag über die Stallungen, Wohnhäuser, sonstigen Gebäude und AußenanIagen, und einen weiteren über das Geläuf und das Tribünenhaus nebst AußenanIagen sowie den Trabrennbetrieb als solchen. In den Verträgen waren jeweils folgende wortgleiche Regelungen getroffen:
"§ 4 Verträge
(1)
Die zum Geschäftsbetrieb des verpachteten Betriebes gehörenden Verträge werden mit wirtschaftlicher Wirkung zum Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses auf den Pächter übertragen. Die übergehenden Verträge sind in der als AnIage 3 zu diesem Vertrag genommenen Aufstellung im einzelnen verzeichnet. Nicht erw...