Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 022 O 111/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.08.2011; Aktenzeichen I ZR 148/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der am 4.12.2008 in das Vereinsregister des AG Köln als Verein eingetragene Kläger gibt als Vereinszweck die Marktbeobachung im Interesse der Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen zur Spielsuchtprävention und -bekämpfung zur Verhinderung illegalen Glücksspiels, zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen, auch durch Ahndung von Rechtsverstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an. Nach § 3 der Satzung nimmt der Verein diese Interessen "unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind", wahr. Zu Zweck und Aufgaben des Vereins gehört es nach § 3 Nr. 1a) der Satzung, "für eine freie Entfaltung verantwortungsvoller unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere seiner Mitglieder, hinzuwirken oder solche Rahmenbedingungen ggf. zu erhalten, sowie unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen einer freien und verantwortungsbewussten Ausübung beruflicher und unternehmerischer Grundfreiheitsrechte politisch und rechtlich entgegenzuwirken". Im Übrigen soll das Marktverhalten von Marktteilnehmern im Interessensbereich beobachtet und "auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin (kontrolliert werden), insbesondere im Hinblick auf die geltenden Vorgaben und Bestimmungen zur ... Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes".

Vereinsmitglieder sind in erster Linie Gewerbetreibende, die sich auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspiel betätigen. Dem Verein steht zur Durchsetzung seiner Satzungsziele ein Barkapital zur Verfügung, das er zunächst mit etwa 160.000 EUR, zuletzt mit etwa 230.000 EUR angegeben hat. Der Kläger geht derzeit in mindestens 24 Fällen gegen behauptete Verstöße des Glücksspielstaatsvertrages und ausschließlich gegen staatliche oder staatlich konzessionierte Glücksspielunternehmen des sog. Lottoblocks vor. Gegen die eigenen Mitglieder ging und geht der Kläger nach eigenem Bekunden nicht vor.

Die Beklagte zu 1) ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen exklusiv Glücksspiele veranstaltet, u.a. durch den Verkauf sog. Rubbellose. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der persönlich haftenden, allein vertretungsberechtigten Gesellschafterin der Beklagten zu 1), der O GmbH.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, erstinstanzlich auch Ansprüche auf Auskunft und Gewinnabschöpfung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage geltend.

Er hat behauptet, er habe am 3.4.2009 von der damals 17jährigen Schülerin N in der Lotto-Annahmestelle S, in C und in der Lotto-Annahmestelle D, in C Altstadt zwei Testkäufe durchführen lassen. Die Testkäuferin habe ohne Alterskontrolle je ein Rubbellos käuflich erwerben können.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hätten ihre Prüfpflichten und damit wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten ggü. den selbständigen Lotto-Annahmestellen verletzt.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es (unter Androhung von Ordnungsmitteln, zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2) zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch Dritte zu begehen;

hilfsweise,

den Beklagten (unter Androhung von Ordnungsmitteln) aufzugeben, geeignete Maßnahmen im Glücksspielwesen zu ergreifen, um das Verbot der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) an öffentlichen Glücksspielen sicherzustellen und durchzusetzen.

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger überdies beantragt,

II. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

1. dem Kläger durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund von Handlungen gem. Ziff. I erzielt worden ist, durch Bekanntgabe des erreichten Umsatzes abzgl. eventueller Herstellungs- und Betriebskosten,

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben nach dem Antrag zu Ziff. II 1. an Eides statt zu versichern,

3. an das Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, den Betrag, der sich aus der gem. Antrag ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge