Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 24.11.2004; Aktenzeichen 44 O 32/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen I ZR 88/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, per Telefonanruf bei Dritten, ohne von diesen vorher dazu aufgefordert worden zu sein, bisherige kostenlose Grundeintragungen in kostenpflichtige erweiternde Eintragungen in Suchmaschinen zu verändern zu suchen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 35.000 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien bieten konkurrierend Leistungen im Bereich des Internets an, nämlich die vergütungspflichtige Aufnahme von gewerblichen Unternehmen in Verzeichnissen von den Parteien betriebener Suchmaschinen. Die Beklagte unterhält eine Suchmaschine "internetadresse".

Der Kläger stand seit 1999 in Geschäftsbeziehung zu der Fa. H GmbH, für die er unter Mitwirkung des Zeugen I den Internetauftritt gestaltete. Mittels elektronischer Verlinkung veranlasste der Zeuge I, dass die Internetseiten der Fa. H GmbH auch über Suchmaschinen anderer Betreiber aufgerufen werden konnten. Auch über die Suchmaschine "internetadresse" der Beklagten konnten in der Folgezeit Informationen zur Fa. H GmbH aufgerufen werden.

Am 27.6.2003 rief ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer der Fa. H GmbH an. Er bot diesem an, die über die Suchmaschine internetadresse ansteuerbaren Daten inhaltlich umzugestalten. Die beworbenen Veränderungen der Eintragungen sollten von der Beklagten nicht kostenfrei bleiben wie der bisherige Eintrag, sondern von der Fa. H GmbH vergütet werden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Beklagte durch diesen Anruf wettbewerbswidrig verhalten habe. Denn es habe zur Zeit des Anrufes zwischen der Beklagten und der Fa. H GmbH noch keine Geschäftsbeziehung gegeben. Soweit Daten über die Suchmaschine internetadresse aufrufbar gewesen seien, sei die Verlinkung ohne Wissen und Wollen der Fa. H GmbH erfolgt. Abgesehen davon reiche eine durch Verlinkung geschaffene Geschäftsverbindung nicht aus, um von einer mutmaßlichen Einwilligung der Fa. H GmbH in den Anruf des Mitarbeiters der Beklagten ausgehen zu können.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritte, ohne vorher dazu aufgefordert zu sein, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per Telefon auf Angebote anzusprechen, die nicht bereits Gegenstand einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der beanstandete Anruf nicht als unzumutbare Belästigung der Fa. H GmbH gewertet werden könne. Es habe nämlich zur Zeit des Anrufs eine Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dieser Firma bestanden. Diese Firma habe die Möglichkeit zu einem kostenlos Eintrag in der Suchmaschine internetadresse genutzt. In diesem Zusammenhang sei ein Anmeldevordruck ausgefüllt worden. Der Geschäftsführer der Firma habe dem Werbeanruf auch nicht ablehnend gegenübergestanden. Er habe dem Mitarbeiter der Beklagten die Handynummer des Zeugen I mitgeteilt, damit diesem das Angebot näher hätte erläutert werden können. Diese so begründete Geschäftsbeziehung sei ausreichend gewesen, damit sie der Fa. H GmbH ohne besondere Aufforderung Angebote zu weitergehenden Internetleistungen hätte unterbreiten dürfen.

Das LG hat die Zeugen S und I uneidlich zu der Frage vernommen, wie es zur Eintragung der Fa. H GmbH in die Suchmaschine internetadresse der Beklagten gekommen ist. Wegen des Inhaltes ihrer Aussage im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 24.11.2004 (Bl. 153 ff. d.A.) verwiesen.

Das LG hat sodann die Klage durch Urteil vom 24.11.2004 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe von einer mutmaßlichen Einwilligung der Fa. H GmbH in den Anruf ausgehen können. Denn dieser Anruf habe in einem sachlichen Zusammenhang mit der Eintragung der Fa. H GmbH in die Suchmaschine internetadresse der Beklagten gestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei diese Eintragung aber mit Wissen und Wollen der Fa. H GmbH erfolgt.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 167 ff. der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Verbotsbegehren weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der Ansicht, dass die Entscheidung des BGH vom 4.2.2004 (WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatz...

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