Leitsatz (amtlich)

Die Auslagerung der Anlageberatung aus dem Tätigkeitsbereich einer Bank auf eine hierfür gegründete Tochtergesellschaft (Outsourcing) macht diese nicht automatisch zu einem sog. freien Anlageberater. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der Sicht des Kunden nach außen als von der Bank unabhängig darstellt. Nur in diesem Fall muss der Anleger damit rechnen, dass eine für ihn kostenlose Beratungstätigkeit durch Vertriebsprovisionen der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft finanziert wird.

 

Normenkette

BGB § 280; WpHG § 31

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 19.02.2010; Aktenzeichen 2 O 300/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.2.2010 verkündete Urteil des LG Dortmund - 2 O 300/09 -abgeändert, soweit die Beklagte darin verurteilt worden ist,

"an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.028,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.9.2009 zu zahlen";

insoweit wird die Beklagte antragsgemäß dahin verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.028,36 EUR frei-zustellen.

Wegen der hierauf begehrten Zinsen wird die Klage über die vom LG hinausgehende Klageabweisung, bei der es verbleibt, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gläubigers abzuwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem W Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden W 4) in Anspruch.

Unternehmerisches Ziel des W 4 war ausweislich des Fondsprospektes die Finanzierung von Filmproduktionen, die im Weiteren über Lizenznehmer vermarktet werden sollten. Der Beitritt zu dem Fonds fand über eine Treuhandkommanditistin, die M GmbH statt. Hierfür war seitens der Anleger neben der Bareinlage von 54,5 % ein Agio i.H.v. 5 % bezogen auf den Nennwert der Kommanditbeteiligung an die Fondsgesellschaft zu leisten. Der restliche Teil des Beteiligungsbetrages i.H.v. 45,5 % war durch Aufnahme eines Kredites bei der Bayerischen H-Bank AG (im Folgenden HB) zu finanzieren, wobei die zu vereinbarende Darlehenslaufzeit mit dem planmäßigen Ende des Fonds zusammenfiel. Die hierfür vereinbarten Darlehenszinsen wurden bis dahin zinsfrei gestundet.

Der Prospekt zum W 4 enthält auf Seite 63 unter Ziff. 8. (Investitionsplanung/Modellrechnung) eine Tabelle zur Investitionsplanung, die unter Nr. 03 eine Mittelverwendung von 4,9 % für die Eigenkapitalvermittlung vorsieht. In den nachfolgenden Erörterungen dazu heißt es wie folgt:

"Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der W Beratung für Banken AG abgeschlossen. Die Vergütung wird i.H.v. 4,9 % des Beteiligungskapitals fällig. Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die W Beratung für Banken AG das Agio ..."

Ferner wird im unmittelbaren Anschluss an die Tabelle das Agio wie folgt erläutert:

"Ein Agio i.H.v. 5 % auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der W Beratung für Banken AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen."

Schließlich heißt es im Abschnitt "12. Vertragsgrundlagen" auf Seite 91 zu dem mit der W Beratung für Banken AG (im Folgenden W AG) geschlossenen "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" u.a. wie folgt:

"... Die W AG wird die Vermittlung und Einwerbung des Eigenkapitals organisieren und abwickeln und ist berechtigt, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen ...

Für die Vermittlung der Anteile erhält die W AG eine Vergütung i.H.v. 4,9 % des platzierten Kommanditkapitals sowie das Agio i.H.v. 5 % und für die Übernahme der Platzierungsgarantie eine Vergütung von 2 % des vermittelten Kommanditkapitals ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospektes zum W 4 wird auf die als Anlage K-II-2 zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie desselben Bezug genommen.

Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse X. Sie wirbt mit einer sog. Imagebroschüre unter dem Firmenlogo der Sparkasse als eigenem Firmenbestandteil für ihre als "Private Banking" bezeichnete Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Broschüre wird auf die als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.8.2010 zu den Akten gereichte Kopie desselben Bezug genommen.

Die Beklagte war mit der W AG als Vertriebspartner für die Eigenkapitalvermittlung geworben worden. Ausweislich des Abschnitts "(5) Vertriebsprovision" der am 28.04./21.6.2004 mit der Fondsgesellschaft und der W A...

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