rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer kann im Falle der Zerstörung des geleasten Fahrzeugs die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Umsatzsteuer als Schaden geltend machen (Bruttoschaden).
Beteiligte
des Versicherungskaufmanns Hartmut B |
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 408/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.149,64 DM nebst 10,75 % Zinsen für die Zeit vom 12. August 1999 bis zum 15. Februar 2000, 11 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 3. April 2000, 11,25 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 22. Mai 2000, 11,5 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 20. Juni 2000, 12 % Zinsen für die anschließende Zeit bis zum 11. September 2000 und 12,25 % Zinsen seit dem 12. September 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 77 % und der Beklagte 23 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 27 % und der Beklagte 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger, Geschäftsführer der A. GmbH, verlangt von dem Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.04.1999 in Bielefeld, bei dem der von ihm geführte, seitens der A. GmbH geleaste Pkw Mercedes Benz C 200 T/1997 beschädigt worden ist. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten für den Unfall steht außer Streit.
Der Leasingvertrag zwischen der A. GmbH und der M. GmbH sieht in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Leasingnehmerin der Leasinggeberin gegenüber für Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs haftet und alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend macht. Die Leasingnehmerin trat dem Kläger alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 12.04.1999 ab.
Das am 12.04.1999 in Auftrag gegebene Gutachten, beim Kläger am 16.04.99 eingehend, gab den Wiederbeschaffungswert mit 44.000,– DM, den Restwert mit 16.000,– DM und die Wiederbeschaffungsdauer mit 12 bis 14 Kalendertagen an. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, dass ihr ein verbindliches Angebot zum Ankauf des verunfallten Pkw seitens des Herrn Detlef B. über 24.000,– DM vorliege. Der Kläger reagierte darauf nicht, sondern gab das Fahrzeug gegen Gutschrift des Restwertes von 16.000,– DM an die Leasinggesellschaft zurück. Der Beklagte erstattete vorprozessual auf den Fahrzeugschaden einen Betrag von 17.241,37 DM, die Kosten eines von der A. GmbH für die Zeit vom 12.04. bis 19.04.1999 angemieteten Ersatzfahrzeugs und einen Betrag von 819,– DM als Nutzungsausfallschaden. Erst am 14.05.1999 erwarb der Kläger ein neues Fahrzeug.
Der Kläger hat einen weiteren Fahrzeugschaden von 10.758,63 DM geltend gemacht, hierzu die Ansicht vertreten, er müsse sich nicht auf das gegenüber dem Schadensgutachten günstigere Restwertangebot verweisen lassen, im übrigen dessen Ernsthaftigkeit bestritten und gemeint, den Schaden auf Bruttobasis abrechnen zu können, weil weder die Leasingnehmerin noch er selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei. Er hat außerdem Nutzungsausfallschaden für insgesamt 14 Tage zu je 117,– DM, Schadensersatz in Höhe von 740,– DM für zwei im Kofferraum befindliche, infolge des Unfalls zerstörte Jacken, die er im Herbst 1998 zu je 370,– DM gekauft haben will, weiteren Schadensersatz von 1.065,05 DM für ein nach seinem Vortrag beim Unfall beschädigtes Fax-Gerät und schließlich einen vermeintlich am Unfalltag erlittenen Verdienstausfall von 472,– DM beansprucht.
Nachdem der Beklagte auf die ursprüngliche Klageforderung von 15.089,25 DM, die weitere, inzwischen nicht mehr streitige Positionen umfaßte, nach Klageeinreichung weitere 2.283,57 DM, unter anderem 549,– DM auf den Nutzungsausfallschaden und 500,– DM für die Jacken, gezahlt hatte, hat der Kläger zuletzt Zahlung weiterer 12.795,68 DM nebst Zinsen beansprucht.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei als Leasingnehmer nicht aktivlegitimiert und im übrigen jedenfalls im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, das Kaufangebot über 24.000,– DM anzunehmen, wozu er ggf. die Zustimmung der Leasinggeberin hätte einholen müssen. Zudem sei die Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugschaden wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin nicht erstattungsfähig. Bezüglich des Fax-Gerätes habe der Kläger einen – bestrittenen – Schaden nicht hinreichend belegt.
Das Landgericht hat den Beklagten nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen B. zur Zahlung weiterer 36,– DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung: Der Kläger sei auch im Hinblick ...