Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 04.08.2005; Aktenzeichen 12 O 265/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihr seit dem 1. Juli 1999 durchgeführte Verwaltung bezüglich der Vermögensgegenstände, die sich per 1. Juli 1999 bei der S-Bank W in Österreich auf den folgenden Sparbuch- und Wertpapierkonten der Klägerin befanden:
Sparbuch Nr. ####23
Sparbuch Nr. ####13
Wertpapierdepot KK ##8 = Kontonummer ####73
durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der zugehörigen üblicherweise erteilten Bankbelege.
Wegen des Leistungsantrages nach Erteilung der vorstehenden Auskunft wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung auch in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Mutter der Beklagten, nimmt diese auf Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen sowie im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung über die Verwaltung von Spar- und Wertpapierguthaben sowie Übertragung der sich daraus ergebenden Vermögenswerte in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der Gesellschaftsanteile, die die Klägerin der Beklagten geschenkt hatte, hat das Landgericht einen wirksamen Schenkungswiderruf nicht feststellen können. Insbesondere erfüllten die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe, so das Landgericht, nicht den Tatbestand des groben Undanks. Einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die Verwaltung von in Österreich gelegenen Vermögenswerten (Spar- und Wertpapierguthaben bei der S-Bank W) hat das Landgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht bewiesen, der Beklagten am 19. Juli 1999 einen unentgeltlichen Auftrag zur Vermögensverwaltung erteilt zu haben, nachdem die Beklagte die Schenkung der Vermögenswerte eingewandt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge zum Teil weiter. Hinsichtlich der Stufenklage hatte sie nach zwischenzeitlicher Teilerfüllung des Auskunftsanspruchs Leistungsanträge angekündigt, die in der letzten mündlichen Verhandlung jedoch nicht zur Entscheidung gestellt, sondern der Leistungsstufe vorbehalten worden sind.
Die Klägerin wirft dem Landgericht Verfahrensfehler mit der Begründung vor, es habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Verhandlung unter Zeitdruck geführt und ihrem Antrag auf Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins im Anschluss an den Wechsel der anwaltlichen Vertretung nicht stattgegeben worden sei.
Hinsichtlich des Widerrufs der Schenkungen wegen groben Undanks greift sie die Würdigung des Landgerichts an und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach mehrere Verfehlungen der Beklagten vorgelegen hätten, die groben Undank zum Ausdruck gebracht hätten. Insbesondere die Warnung vor einer Tötungsabsicht ihres Ehemanns rechtfertige den Widerruf, zumal darin auch eine Beleidigung des Ehemanns liege, was vom Landgericht nicht berücksichtigt worden sei. Auf die Vorwürfe im Einzelnen wird im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung eingegangen werden.
Die Klägerin verfolgt weiterhin ihren Anspruch auf Rechnungslegung betreffend die bei der S-Bank in W/Österreich belegenen Vermögenswerte, von denen sie behauptet, die Beklagte habe sie lediglich auftragsgemäß verwaltet. Eine Schenkung, wie sie die Beklagte behauptet, sei von dieser zu beweisen. Den Beweis habe die Beklagte nicht erbracht; im Gegenteil folge aus den Umständen sowie den durch die Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen, dass die behauptete Schenkung am 19. Juli 1999 nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe deshalb eine Unterschlagung begangen, woraus sich ebenfalls ihre Pflicht zur Rückübertragung im Wege des Schadensersatzes ergebe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 4. August 2005