Leitsatz (amtlich)

"Dieselskandal": Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem täuschungsgleichen Verhalten des beklagten Fahrzeugherstellers und dem Kaufentschluss des Klägers (hier: Anschlussfinanzierung nach Auslaufen der ursprünglichen "Ballonfinanzierung" während des laufenden Rechtsstreits).

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 011 O 298/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.02.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Herstellerin eines von ihm gekauften Pkw, der mit einem Motor mit der herstellerinternen Typbezeichnung "EA 189" ausgestattet ist, Schadensersatz aufgrund des sog. "Dieselskandals".

Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen neuen Y, 75 kW (102 PS), D, am 05.02.2015 bei der Q GmbH in J zum Preis von insgesamt 25.090,00 EUR brutto, der wie folgt finanziert wurde: In Höhe von 3.300,00 EUR Ieistete der Kläger eine Anzahlung. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen der Volkswagen Bank GmbH, an welche das Fahrzeug sicherungsübereignet wurde. Das Darlehen war ab dem 15.04.2015 in 60 monatlichen Raten zu je 254,72 EUR sowie einer am 15.03.2020 fälligen Schlussrate in Höhe von 9.553,40 EUR zurückzuzahlen.

Der Pkw wurde am 09.04.2015 erstmals zugelassen. Am Tag der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung wies er eine Laufleistung von 82.096 km auf.

Bis zum 15.08.2018 zahlte der Kläger vertragsgemäß 41 Raten, insgesamt mithin 10.443,52 EUR an die Volkswagen Bank GmbH. Diesen Betrag zuzüglich der aus eigenen Mitteln geleisteten Anzahlung von 3.300,00 EUR, insgesamt mithin 13.743,52 EUR, hat er erstinstanzlich als Schadensersatz geltend gemacht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.08.2017 erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe, Rückübereignung und Übergabe des Fahrzeugs auf.

Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 826 BGB zu, weil die Beklagte die in den Verkehr gebrachten Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet habe. Bei der Bemessung des Schadensersatzes habe kein Vorteilsausgleich für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke zu erfolgen.

Er hat behauptet, er habe ein sparsames und emissionsarmes Auto kaufen wollen. Hätte er von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft.

Das von der Beklagten zur Behebung des Mangels entwickelte und zwischenzeitlich auch in seinem Pkw installierte Software-Update bewirke, dass der Wagen ein schlechteres Beschleunigungsverhalten zeige und ein vermehrtes "Freibrennen" des Dieselpartikelfilters erforderlich sei. Auch sei der Verbrauch um ca. 1 l/100 km höher.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.743,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2017 zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volkswagen Bank GmbH, H-Straße 12, C aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer ... in Höhe von 14.393,08 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Y mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** und Übertragung des ihm gegenüber der Volkswagen Bank GmbH, H-Straße 12, C zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 25.09.2018 Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 16.11.2017 zugestellt worden. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird ebenfalls auf das Terminsprotokoll vom 25.09.2018 (Bl. 373 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte - unter Be...

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