Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 1 O 1/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.5.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Be-klagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 16.11.1949 geborene und durch langjährige Diabetes und Polyarthritis erheblich gesundheitlich vorbelastete Klägerin hat in dem zugrunde liegenden Klageverfahren die Beklagten zu 1) und 2) (Träger und Chefarzt der Gefäßchirurgie des Knappschaftskrankenhauses C) und den Beklagten zu 3) (niedergelassener Chirurg und ambulanter Behandler der Klägerin) auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz (rückständigen Verdienstausfall sowie Verdienstausfallrente bis novembre 2015) und Feststellung weiterer Ersatzpflichten aus einer Behandlung von Juni 2000 bis März 2001 in Anspruch genommen.
Die Klägerin, die seit 1984 an einer chronischen Polyarthritis mit zum Teil hochdosierter Cortisonbehandlung leidet und bei der seit 1987 ein Diabetes mellitus bekannt ist, unterzog sich in den Jahren 1968, 1980 und 1988 Krampfaderoperationen.
Im August/September 1999 wurde sie stationär wegen einer Entzündung bei Geschwürsbildung im Bereich des rechten Fußes behandelt und im Anschluss vom 07.09. bis 15.10.1999 erfolgte dann eine stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 1) mit Ausräumung des Großzehengrundgelenkes bei infektiös neuropathischem diabetischem Fuß.
Nach einer Voruntersuchung befand sich die Klägerin vom 14. bis 17.6.2000 zur Operation einer Rezidivvaricosis im Krankenhaus der Beklagten, wo durch den Oberarzt Dr. N am 15.6.2000 die Operation über die linke Leiste durchgeführt wurde. Wenige Tage nach der Entlassung kam es etwa am 20.6.2000 zu einer Infektion in der linken Leiste, die zu einer erneuten stationären Behandlung vom 23.06. bis 8.7.2000 führte. Es erfolgte eine Wundspreizung des lokalen Infekts mit anschließender Wundspülung und offener Wundbehandlung sowie einer antibiotischen Behandlung. Ein Abstrich- und Erregernachweis wurde während der stationären Behandlung nicht durchgeführt. Die Entlassung erfolgte bei deutlich gebesserter Wundsituation. Anschließend kam es zur vollständigen Ausheilung der Leistenwunde im Rahmen der ambulanten Nachbehandlung durch den früheren Beklagten zu 3). Nach Abheilung der Leistenwunde kam es ab dem 24.8.2000 zu einer neu auftretenden Ulceration an der linken Fußsohle, die in der Folgezeit regelmäßig durch den Beklagten zu 3) behandelt wurde, wobei auch Röntgenaufnahmen des fraglichen Bereiches erfolgten. Nach wechselhaftem Verlauf ergab eine Abstrichentnahme vom 21.9.2000 das Vorliegen von MRSA-Befall. Für die weitere Behandlungszeit wurde zunächst eine Besserung dokumentiert. Ab etwa Mitte Oktober trat eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Klägerin mit neuer Ulceration ein. Die Klägerin lehnte eine vom Beklagten zu 3) vorgeschlagene Krankenhausbehandlung zunächst ab. Ende Oktober 2000 traten sodann auch Veränderungen am rechten Sprunggelenk ein. Wegen des deutlich reduzierten Allgemeinzustandes musste sich die Klägerin am 31.10.2000 in das Krankenhaus der Beklagten begeben, wo sie zunächst bis zum 1.12.2000 stationär behandelt wurde.
Neben einem Geschwür am linken Fuß bestand bei Krankenhausaufnahme eine ausgedehnte phlegmonöse Infektion im Bereich des rechten Unterschenkels/Sprunggelenks. Es erfolgten sodann mehrere operative Maßnahmen mit ausgedehnten Entlastungsschnitten sowie Entfernung infizierten und abgestorbenen Gewebes. Da neben der MRSA-Infektion am linken Fuß auch ein Befall des rechten Unterschenkels festgestellt wurde, erfolgte in der ersten Novemberhälfte der Einsatz spezieller MRSA-sensibler Antibiotika. Aufgrund des Einsatzes dieser Medikamente kam es zu einer Verbesserung und Normalisierung des Zustandes der Klägerin, so dass bei mehrfachen Kontrolluntersuchungen kein MRSA-Befall mehr festgestellt werden konnte.
Wegen erneuter Verschlechterungen und zunehmender Wundsekretion erfolgte eine erneute stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 1) vom 14. bis 24.12.2000.
Nach zwischenzeitlicher Entlassung wurde die Klägerin am 04.01. erneut bis zum 10.3.2001 stationär wegen umfangreicher Infektionen am linken Fuß sowie am rechten Fuß und Unterschenkel mit erneutem MRSA-Nachweis an den Fußwunden aufgenommen, während die ansonsten regelmäßig erfolgten Kontrollabstriche an anderen Körperstellen ohne MRSA-Nachweis blieben. Während des stationären Aufenthalts erfolgten umfangreiche lokale Behandlungsmaßnahmen mit mehrfachen Abszessinzisionen, Entfernungen von nekrotischem und entzündetem Gewebe, Fistelspülungen und intensive konservative Behandlung mit antiseptischen Verbänden. Eine Behandlung mit spezifischen Antibiotika erfolgte in diesem Zeit...