Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung eines Sachmangels zu bloßen konstruktiven Besonderheiten einer Kaufsache (hier: Satteltank eines Porsche Turbo S Cabriolet mit eingeschränkter Anzeige der restlichen Kraftstoffmenge).

 

Normenkette

BGB § 434

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 28.08.2013; Aktenzeichen 24 O 63/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer in I ansässigen Händlerin für Fahrzeuge der Marke Q, Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs.

Aufgrund verbindlicher Bestellung vom 23.12.2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Q 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von 176.460,60 EUR.

Nach Auslieferung des Neufahrzeugs im Mai 2011 bemängelte der Kläger im August 2011, dass er nur 59l Kraftstoff nachtanken könne, wenn der Bordcomputer des Fahrzeugs eine Restreichweite von 0 km anzeige, obwohl der Tank nach dem Ausstattungskatalog 67l fasse.

Die Beklagte tauschte im September 2011 den Tankgeber aus, was nicht zu einer Änderung des beanstandeten Zustandes führte.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.04.2012 erklärte der Kläger deswegen den Vertragsrücktritt, der von der Beklagten unter dem 12.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Nachfolgend leitete der Kläger gegen die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren (Az 24 OH 10/12 LG Dortmund), ein, in dem die Sachverständige Dipl.-Ing. N ein schriftliches Gutachten vom 08.10.2012 erstattete und dieses in einem Termin vor dem LG mündlich erläuterte.

Mit der am 02.04.2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger weiterhin die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs.

Er hat hierzu geltend gemacht, es sei ein Sachmangel, wenn es bei dem erworbenen Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht möglich sei, das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67l vollständig zu nutzen. Der Käufer eines solchen "Supersportwagens" mit "exorbitant hoher technischer Ausrüstung" dürfe erwarten, dass die angegebene Menge von 67l genutzt werden könnten, zumal der Tank relativ klein sei und ein solcher Wagen bekanntlich viel Kraftstoff verbrauche.

Die Reichweitenanzeige im Bordcomputer sei nicht korrekt, weil noch ca. 7l Kraftstoff im Tank vorhanden sein, wenn die Restreichweite mit "---" angegeben werde.

Bei der Berechnung seiner Zahlungsforderung hat der Kläger eine Nutzungsentschädigung für mit dem Fahrzeug gefahrene 15.000 km in Höhe von 12.000 EUR vom Kaufpreis in Abzug gebracht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 164.460 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und - Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen, den Annahmeverzug der Beklagten seit dem 16.01.2013 festzustellen und die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie ist der Rüge der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs entgegen getreten und hat hilfsweise geltend gemacht, ein etwaiger Sachmangel sei unerheblich und berechtige deshalb nicht zum Rücktritt.

Die Beklagte hat hervorgehoben, dass es üblich und nicht zu beanstanden sei, dass die in einem Fahrzeug verbauten Benzinpumpen den Tankinhalt nicht vollständig absaugen könnten, sondern eine Restmenge im Pumpensumpf verbleibe. Andernfalls würden Schwebstoffe und Schlacke angesaugt, durch die das Abgasreinigungssystem und der Motor Schaden nehmen könnten.

Die Anzeige des Resttankinhalts und der Restreichweite im Bordcomputer dienten dem Fahrer nur als Hilfestellung, hätten aber nicht den Anspruch einer akkuraten Messung, sondern berücksichtigten vielmehr, dass der Tank nie leer gefahren werden sollte, um Schäden zu vermeiden.

Das LG hat nach Beiziehung der Akte des selbständigen Beweisverfahrens die Klage abgewiesen.

Der Kläger könne vom Kaufvertrag nicht zurücktreten, weil in der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf einen Teil des Kraftstofftanks allenfalls eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB liege.

Dadurch dass die Kraftstoffpumpen des Fahrzeugs nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf die letzten 3,3l im Tank zugreifen könnten, weiche das streitgegenständliche Fahrzeug weder von Fahrzeugen desselben Modells noch von allradgetriebenen Sportwagen anderer Hersteller ab. Soweit die Sachverständige festgestellt habe, dass im Zeitpunkt der Restreichweitenanzeige mit 0 noch 6,4l im Tank vorhanden gewesen seien, könne offen bleiben, ob in dieser Abweichun...

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