Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 7 O 315/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 38.516,00 DM.
Tatbestand
Die (damals 33 Jahre alte) Klägerin kam am 8. Januar 1997 gegen 16.10 Uhr als Fußgängerin bei Schnee- und Eisglätte zu Fall. Sie begehrt Schadensersatz, ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden.
Die Klägerin wohnt in L in der I-Straße im Haus Nr. #1. Von der I-Straße zweigt eine gemeindeeigene Stichstraße ab, die zu dem Haus Nr. #2 führt. An dieser Stichstraße befindet sich auch das Haus I-Straße #3. Die Beklagten sind Miteigentümer dieses Hauses. Eine Erdgeschoßwohnung des Hauses ist an die Streithelfer vermietet. Die Klägerin stürzte auf der Fahrbahn in der Nähe des Hauses Nr. #3. Einen Gehweg gibt es hier nicht.
Die Winterwartung der Straße ist in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt L i.d.F. v. 14. Dezember 1990 geregelt.
In § 1 der Satzung heißt es u.a.:
„(1) … Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege…
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
(3) …”
Die zu den Haus I-Straße #2 führende Stichstraße ist in dem Teil A des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt L aufgeführt. Nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung ist die Reinigung aller Gehwege und Fahrbahnen der dort genannten Straßen den Eigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
§ 3 der Satzung hat folgenden Wortlaut:
„§ 3
Art u d Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
(1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind einmal wöchentlich zu reinigen…
(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen…
(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen…
(4) In der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen…”
Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich auf der Fahrbahn festgefahrener Schnee und Eis. Die Klägerin machte mit ihrer damals zweijährigen Tochter einen Spaziergang. Wegen der Glätte hatte sie das Kind auf den Arm genommen.
Die Klägerin erlitt eine distale Unterschenkelmehrfragment-Fraktur links mit Abbruch eines kleinen hinteren Volkmannschen Dreiecks sowie eine distale Fibulatrümmerfraktur links mit Ausriß der vorderen Syndesmose. Sie wurde vom 8. bis 22. Januar 1997, vom 20. bis 22. Februar 1997 sowie vom 9. bis 19. März 1998 stationär behandelt. Nach dem Arztbericht des Chefarztes Q der Chirurgischen Abteilung des T-Krankenhauses in L vom 23. Oktober 1997 hat folgende Erwerbsminderung vorgelegen:
vom 8. 1. bis 21. 1.1997 100 %,
vom 22. 1. bis 19. 2.1997 80 %,
vom 20. 2. bis 3. 3.1997 100 %,
vom 4. 3. bis 26. 5.1997 50 %,
vom 27. 5. bis 29. 7.1997 30 %,
ab 30. 7. „bis heute u. weiterhin” 20 %.
Die Klägerin behauptet, sie sei unmittelbar an der Ecke des Hauses Nr. #3 auf einer geschlossenen Schnee- oder Eisdecke gestürzt. Die Fahrbahn dort sei weder geräumt noch gestreut gewesen.
Die Klägerin verlangt mit näheren Darlegungen Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Sie beziffert die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft auf insgesamt 11.016,49 DM. Daneben begehrt sie ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat vorprozessual 5.000 DM gezahlt. Die Klägerin stellt sich einen Betrag in der Größenordnung von (weiteren) 20.000 DM vor.
Die Beklagten machen geltend, die Räum- und Streupflicht sei gem. § 19 Nr. 4 des Mietvertrages vom 25. Mai 1987 i.V.m. Ziff. 3 der diesem Vertrag angehefteten Hausordnung auf die Mieter der Erdgeschoßwohnung, die Zeugen X (Streithelfer), übertragen. In Ziff. 3 der Hausordnung heißt es:
„…Dem Erdgeschoßmieter obliegt die Reinhaltung der Hauszugänge und Zufahrten, der Haus- und Hoftür, der vor dem Hauseingang befindlichen Treppe und des Erdgeschoßflures, sowie die Reinigung des Bürgersteigs und der Straße einschließlich der Beseitigung von Schnee und Eis und falls erforderlich wiederholtes Streuen der Straße, der Bürgersteige und der Zuwegungen zum Haus mit Asche oder Sand. Der Erdgeschoßmieter hat sich hierfür der zuständigen Ordnungsbehörde gegenüber zu verpflichten.
…
Wohnen mehrere Parteien in einem Geschoß, so haben diese die Reinigung abwechselnd vorzunehmen…”
Die Streithelfer hätten sich stets nach d...