Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 21 O 128/16)

 

Tenor

Das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Münster - Kammer für Handelssachen - wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd

a) die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben mit der Ankündigung der Durchführung einer Motorradausbildung in acht Tagen und dem gleichzeitigen Hinweis, dass am siebenten Tag der Ausbildung die theoretische Prüfung stattfindet,

wie geschehen im Jahre 2016 unter www.....de (Anlage 1 - Bl. 7 d.A.);

b) die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben unter Hinweis auf eine "Theorie- und Praxis-Garantie",

wie geschehen im Jahre 2016 mit dem Werbeflyer "W!" (Anlage 2 - Bl. 8 d.A.).

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der gemäß seiner Satzung den Zweck verfolgt, durch Beteiligung und Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er nimmt den Beklagten - der Betreiber einer Fahrschule ist - auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch.

Der Beklagte bietet "Intensivkurse" zum Erwerb des Führerscheins der Klasse A an. Nach dem Unterrichtsmodell des Beklagten findet am siebten Tag des Kurses die theoretische und am achten Tag des Kurses die praktische Prüfung statt. Die Fahrschule wird von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden darauf überprüft, ob die Regelungen der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO) eingehalten werden. Diesbezügliche Beanstandungen haben die Ordnungsbehörden bislang nicht erhoben.

Der Beklagte betreibt unter www.....de eine Website. Dort bewarb der Beklagte unter dem Menüpunkt "Bikers Club" die Durchführung von Motorradausbildungen mit dem Hinweis "H!!". Weiter findet sich dort die Anmerkung: "Am 7. Tag findet die theoretische und am achten Tag die praktische Prüfung statt und schwupps, hältst Du Deinen Führerschein in den Händen!". Die als solche bezeichnete "Bikerweek" sollte beispielsweise vom 06. - 13-04.2016 stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vom Kläger als Anl. 1 zur Klageschrift (Bl. 7 der Akte) übermittelten Screenshot Bezug genommen.

Ferner betrieb der Beklagte jedenfalls im September 2016 Werbung durch einen Werbeflyer mit der Überschrift "W!". Die von ihm angebotenen Dienstleistungen bewarb der Beklagte mit einer "Theorie & Praxis-Garantie". Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger als Anl. 2 zur Klageschrift eingereichten Flyer (Bl. 8 der Akte) verwiesen. Es existiert ein Klebezettel, mit dem verschiedene Aussagen des Flyers erläutert werden. Unter anderem ergibt sich aus diesem, dass aufgrund der beworbenen "Theorie- und Praxis-Garantie" der Beklagte das Kostenrisiko für die Nachfolgeprüfungen übernimmt, sofern ein von ihm erstmals zu Prüfung vorgestellter Fahrschüler tatsächlich durch die Prüfung fallen sollte. Ferner findet sich ein Verweis auf die Website des Beklagten. Auf dem Flyer, der dem Kläger zugeleitet wurde, befindet sich ein derartiger Klebezettel nicht.

Mitte September 2016 erhielt der Kläger einen Hinweis auf die oben umschriebenen Werbemaßnahmen des Beklagten. Er mahnte den Kläger mit Schreiben vom 16.09.2016 wegen der nach seiner Auffassung wettbewerbswidrigen Werbung ab. Zugleich forderte er den Beklagten erfolglos auf, bis zum 04.10.2016 eine vorbereitete, strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen angemessenen Anteil der Aufwendungen des Klägers für die ausgesprochene Abmahnung i.H.v. 250,00 EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer (insgesamt 267,50 EUR) zu zahlen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die durch den Beklagten betriebene Werbung irreführend sei. Dazu hat er behauptet, dass die auf der Website beworbene Durchführung der theoretischen Ausbildung in der Führerscheinklasse A nicht in rechtlich zulässiger Weise in sieben Tagen absolviert werden könne. Da für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung allein die Fähigkeiten des Fahrschülers ausschlaggebend seien, könne die mit dem Flyer beworbene Garantie für das Bestehen nicht ausgesprochen werde...

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