Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen 2 O 254/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Klägerin zu 1) und der Anschlussberufung der Beklagten das am 10.12.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Paderborn im Zahlungsausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
1. an die Klägerin zu 1)
a) 3.707,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2002 und
b) als rückständige Unterhaltsrente 3.564,22 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils 209,66 Euro seit dem 14.6.2002, dem 1.7.2002, dem 1.8.2002, dem 1.9.2002 und so fortlaufend seit dem jeweiligen Monatsersten bis zum 1.10.2003 und
c) beginnend mit dem 1.11.2003 bis zum 31.12.2022 eine monatlich im Voraus zahlbare Geldrente von 209,66 Euro und
2. an die Klägerin zu 2)
a) als rückständige Unterhaltsrente 6.982,80 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 2.125,20 Euro seit dem 14.6.2002 und von jeweils 303,60 Euro seit dem 1.7.2002, dem 1.8.2002, dem 1.9.2002 und so fortlaufend bis zum 1.10.2003 und
b) beginnend mit dem 1.11.2003 bis zum 31.12.2003 eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente i.H.v. 303,60 Euro
zu zahlen.
Wegen der weiter gehenden Zahlungsanträge wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 22 % die Klägerin zu 1), zu 12 % die Klägerin zu 2) und i.Ü. die Beklagten.
Die Beklagten tragen 66 % der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen; i.Ü. tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 15 % die Klägerin zu 1) und i.Ü. die Beklagten.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen zu 19 % sie selbst und i.Ü. die Beklagten.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin zu 2) hat vollen und diejenige der Klägerin zu 1) hat teilweise Erfolg; i.Ü. ist sie – ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten – unbegründet.
1. Die von den Beklagten erstrebte Abänderung der vom LG zugrunde gelegten Haftungsquote erschien dem Senat nicht geboten.
1.1 Obwohl an dem Unfall drei Fahrzeuge beteiligt waren, nämlich außer dem Pkw Peugeot des getöteten A. und dem Pkw Jaguar der Beklagten zu 1) auch der Pkw Ford Focus des Unfallbeteiligten Schmidt, und obwohl es nach dem im Strafverfahren eingeholten und vor dem LG weiter erläuterten unfallanalytischen Gutachten nahe liegt, dass A. den Anstoß seines Pkw Peugeot gegen den Pkw Jaguar der Beklagten zu 1) zunächst überlebt hat und erst dadurch zu Tode gekommen ist, dass anschließend S. mit seinem Pkw Ford Focus gegen den nunmehr auch zum Stehen gekommenen Pkw Peugeot geprallt ist, waren im vorliegenden Rechtsstreit nur die von dem Pkw Jaguar und dem Pkw Peugeot ausgehenden Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen; der möglicherweise von dem Pkw Ford Focus ausgehende Mitverursachungsbeitrag hatte im vorliegenden Prozess außer Betracht zu bleiben. Eine Gesamtschauquotierung unter Einbeziehung des Unfallbeteiligten Schmidt hätte nur dann zu erfolgen, wenn dieser am Prozess beteiligt wäre (vgl. hierzu Kirchhoff, MDR 1998, 377 [378]; Kirchhoff, NZV 2001, 361, unter I.2; Steffen, DAR 1990, 41).
Eine Berücksichtigung von Schmidts Verursachungsbeitrag kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er einem der beiden anderen Beteiligten nach den Grundsätzen der tatsächlichen Haftungseinheit zuzurechnen wäre (vgl. hierzu OLG Hamm v. 31.8.1998 – 6 U 15/98, MDR 1999, 34), denn die Verursachungsanteile aller drei Unfallbeteiligten behielten ihre eigenständige Bedeutung; etwas anderes wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht.
1.2 Bei der Abwägung entscheidet das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich bei dem konkreten Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH v. 10.1.1995 – VI ZR 247/94, MDR 1995, 359 = DAR 1995, 196 = VersR 1995, 357 = r + s 1995, 132). Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet waren (vgl. BGH NJW 1994, 379; OLG Hamm v. 11.2.1999 – 28 U 153/98, NJW-RR 2000, 1008 [1014]).
Hier werden die Beklagten belastet von der hohen Betriebsgefahr des bei Dunkelheit schräg in den Überholfahrstreifen der Autobahn hineinragenden unbeleuchteten dunklen Pkw Jaguar und durch das im Wege des Anscheinsbeweises festgestellte Verschulden der Beklagten zu 1). Die Klägerseite wird belastet von der Betriebsgefahr des Pkw Peugeot, der schneller fuhr, als es die Sicht des Fahrers mit Abblendlicht erlaubte, und ein entspr. Verschulden des Fahrers. Zwar bestreiten die Klägerinnen i...