Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 02.09.2005; Aktenzeichen 6 O 248/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. September 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro nicht.
Gründe
Die Parteien sind Nachbarn außerhalb der Stadt W in der G1 gelegener Grundstücke. Sie streiten darüber, ob von der Viehhaltung des Beklagten für den Kläger nicht hinnehmbare Immissionen ausgehen.
Der Kläger bewohnt das auf seinem Grundstück G2 befindliche Wohnhaus. In nord-östlicher Richtung von diesem Haus liegt in etwa 10 Meter Abstand -gemessen zwischen den jeweiligen Gebäudeecken- der Rinderstall des Beklagten. Der Stall hat auf der nördlichen und der westlichen -zum Haus des Klägers gelegenen Seite- jeweils ein Rolltor.
Der Beklagte hat die im Jahre 1986 genehmigte Nutzung des Stalles zur Rinderhaltung in der Folgezeit von 13 Kühen auf 29 Kühe ausgeweitet. Für diese geänderte Nutzung wurde ihm unter dem 09.12.2003 eine neue Baugenehmigung erteilt, die die Haltung von 29 Milchkühen, 5 Rindern und 10 Kälbern sowie eine Tierhaltung auch im westlichen Teil des Stallgebäudes beinhaltete.
In den Jahren 2001 bis 2004 war zwischen dem Sohn des Klägers als Beigeladenem und dem Beklagten ein verwaltungsgerichtliches Streitverfahren anhängig, das einen Um- bzw. Anbau des Wohnhauses des Klägers zum Gegenstand hatte. In diesem Verfahren hatte sich der Beklagte auf den Standpunkt gestellt, dass durch diesen Hausanbau sein landwirtschaftlicher Betrieb gefährdet würde, weil zu befürchten sei, dass zum Schutze der (neuen) Wohnbebauung sein Betrieb wegen der von ihm ausgehenden Immissionen untersagt werde, zumindest jedoch massive immissionsschutzrechtliche Auflagen erlassen würden. Dieses Verfahren wurde durch Rücknahme der dem Sohn des Klägers erteilten Baugenehmigung beendet.
Im hier anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger nun die Einschränkung der Milchviehhaltung durch den Beklagten und behauptet hierzu, dass von den von dem Beklagten gehaltenen Tieren erhebliche Geruchs- und Geräuschbelästigungen ausgingen.
Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf die konkret beantragten Maßnahmen habe, jedenfalls könne er die Anträge nicht auf die §§ 1004 I S. 1 BGB für das Begehren die Fütterungsanlagen abzubauen und auf §§ 1004 I S. 1 und S. 2 BGB für die weiteren Unterlassungsanträge stützen.
Zwar gingen vom Grundstück des Beklagten Immissionen aus und diese würden auch auf das Grundstück des Klägers einwirken. Der Kläger habe die Immissionen jedoch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.
Zwar schließe die dem Beklagten erteilte und inzwischen bestandskräftig gewordene Baugenehmigung nicht per se Ansprüche des Nachbarn auf Unterlassung der Immissionen aus. Der Kläger habe seine Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung auch nicht verwirkt, da der Beklagte für die Stallnutzung in der jetzigen Form erst im Jahre 2003 eine öffentlichrechtliche Genehmigung erhalten habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Stallnutzung formell und materiell legal gewesen, wogegen sich der Kläger dann jedoch zeitnah gewandt habe.
Die Kammer sei nach dem Vortrag des Beklagten und nach der Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins jedoch davon überzeugt, dass die Einwirkung der unwägbaren Stoffe in Gestalt von Lärm - und Geruchsimmissionen die Benutzung des klägerischen Grundstückes nur unwesentlich i.S. des § 906 I S. 2 BGB beeinträchtige. Die Kammer habe im Rahmen des Ortstermins keine Anzeichen für Geräusch - und Geruchsimmissionen wahrnehmen können. Dabei habe die Wahrnehmung und Untersuchung in einem geringen Abstand von 2 m zum Nordtor des Viehstalls stattgefunden. Dieses Ergebnis der Wahrnehmung habe sich auch nicht geändert, als das Nordtor circa 30 cm geöffnet worden sei.
Möglicherweise gleichwohl vereinzelt auftretende wesentliche Immissionen habe der Kläger als ortsüblich zu dulden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er aus:
Das Landgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es habe seine Überzeugung vornehmlich auf einen einzigen, zudem angekündigten und deshalb vom Beklagten vorzubereitenden Ortstermin gestützt. Der Abstand des betroffenen Grundstückes, welches der Wohnnutzung diene, liege wenige Meter neben der Emissionsquelle. Der Schwellenabstand aus der Ger...