Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 09.08.2006; Aktenzeichen 11 O 26/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 14.925,26 Euro seit dem 01.12.2002 sowie von weiteren 622,63 Euro seit dem 29.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z###.
Wegen der weitergehenden Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
3.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug geltend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 9.8.2006 erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2002 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z### zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung zu, weil die Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens und damit das Fahrzeug insgesamt bereits bei seiner Übergabe mangelhaft gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, nicht ein Mangel der Spannrollenschraube habe zu ihrem Bruch geführt, sondern ein Defekt des Spannrollendämpfers.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises von 16.300 EUR abzüglich 1.750 EUR Nutzungsentschädigung aus §§ 323, 346 ff., 433, 434, 437 Nr. 2 BGB.
1.
Der Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug ist unstreitig. Die Beklagte hat die "verbindliche Bestellung" des Klägers jedenfalls durch die Lieferung des Fahrzeugs konkludent angenommen.
2.
Das Fahrzeug war im gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch Übergabe am 12.6.2002 gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Üblich und vom Käufer zu erwarten ist nur normaler (natürlicher) Verschleiß eines Gebrauchtwagens, nicht aber übermäßiger Verschleiß (BGH, NJW 2006, 434; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 1228).
Hier lag bei Übergabe ein übermäßiger Verschleiß der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens vor, der "Keim" des am 23.10.2002 eingetretenen kapitalen Motorschadens.
Der Kläger hat durch die Gutachten der Sachverständigen M und X bewiesen, dass ein Mangel dieser Schraube ihr Abknicken am 23.10.2002 verursachte mit der Folge des Überspringens des Zahnriemens, das wiederum den kapitalen Motorschaden durch Kollision von Kolbenböden und Ventiltellern nach sich zog. Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 6.4.2006 und seiner Vernehmung durch das Landgericht am 9.8.2006 nachvollziehbar ausgeführt, wie es zu dem Abscheren der Spannrollenschraube kam: Am Anfang stand ein Sich-Lockern der Schraube, mit der Folge, dass die Vorspannung an den Gewindegängen nachließ, so dass die dynamische Biegebeanspruchung wuchs. Diese Biegebeanspruchung führte nach und nach zu Gefügeänderungen im Material der Schraube noch unterhalb eines Bruchs (sog. Inkubationszeit). Dann begannen sich Schwingbrüche zu bilden. Als schließlich ca. 70 % der Schraubenquerschnittsfläche gebrochen waren, genügte die Festigkeit des Restquerschnitts nicht mehr, um der Beanspruchung stand zu halten, so dass es am 23.10.2002 zu dem Restbruch, dem Abscheren der Schraube kam. Auch der technische Laie kann dies anhand der mikroskopischen Aufnahmen der Schraube gut nachvollziehen, auf denen die schwingbruchtypischen Schwingungslinien mit den altersbedingten K...