Normenkette

BGB §§ 1573, 1579

 

Verfahrensgang

AG Beckum (Aktenzeichen 7 F 17/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. – das am 10.5.2002 verkündete Teilurteil des AG Beckum abgeändert.

Der Beklagte wird in Abänderung des am 18.9.1996 vor dem AG Beckum geschlossenen Vergleichs (5 F 85/96) verurteilt, wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

vom 1.6. bis zum 31.12.2000 monatlich über titulierte 500 DM = 255,65 Euro hinaus weitere 173,00 Euro Elementarunterhalt und 105,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt,

vom 1.1. bis zum 31.5.2001 monatlich über titulierte 500 DM = 255,65 Euro hinaus vom 1.6. bis zum 30.6. 2001 monatlich über titulierte 500 DM = 255,65 Euro hinaus weitere 229 Euro Elementarunterhalt und 118 Euro Altersvorsorgeunterhalt, weitere 178,41 Euro Elementarunterhalt und 97,76 Euro Altersvorsorgeunterhalt,

vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2001 monatlich über titulierte 500 DM = 255,65 Euro hinaus weitere 417,00 Euro Elementarunterhalt und 163,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Unterhaltsansprüche bis einschl. Dezember 2001 geltend gemacht hat.

Die Kosten der zweiten Instanz werden der Klägerin zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem AG im Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die um den nachehelichen Unterhalt der Klägerin streiten. Sie haben 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Töchter Cl., geboren 1976, und A., geboren 1980, hervorgegangen, die nach der Trennung, die im Dezember 1991 erfolgt ist, bei der Klägerin geblieben sind.

Die Klägerin ist gelernte Friseurin. Sie hat wegen der Kinder 1976 die Erwerbstätigkeit aufgegeben. Von 1993 an hat sie als Helferin in einer Zahnarztpraxis gearbeitet, seit 1997 arbeitet sie als Verkäuferin 130 Stunden im Monat in einem Textilgeschäft in G. Der Beklagte war bis Ende 2001 bei der Firma H. erwerbstätig, die seit 2002 insolvent ist.

Der Unterhalt der Klägerin ist zuletzt durch den vor dem AG Beckum geschlossenen Vergleich vom 18.9.1996 (5 F 95/96) geregelt worden, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, Unterhalt für beide Töchter und 500 DM monatlich Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte hat am 16.12.1999 wieder geheiratet. Seit 1999 zahlt er keinen Unterhalt mehr für Cl., seit. Juli 2001 keinen Unterhalt mehr für A.

Mit der Begründung, das Einkommen des Beklagten habe sich erhöht, zumal er keinen Kindesunterhalt mehr zahlen müsse, und sie könne aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht ausweiten, hat die Klägerin Abänderungsklage erhoben, mit der sie höheren Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bestritten und vorgetragen, die Klägerin müsse vollschichtig arbeiten. Bei der Ermittlung seines anrechenbaren Einkommens dürften nicht Steuern nach der Steuerklasse III abgezogen werden, da die Klägerin von der neuen Ehe nicht profitieren dürfe. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er ab Januar 2002 in Abänderung des Vergleichs den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung erreichen will. Zur Begründung der Widerklage hat er vorgetragen, er habe den Arbeitsplatz wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers verloren und folglich erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen.

Das AG hat durch Teilurteil über die Abänderungsklage der Klägerin für die Zeit bis einschl. Dezember 2001 entschieden. Für die Zeit von Juni 2000 bis zum 12.6. 2001 hat es die Klage abgewiesen. Ab 13.6.2000 hat es den Unterhalt wegen der geänderten Rspr. des BGH statt nach der Anrechnungsmethode nach der Differenzmethode ermittelt. Für den Monat Juni 2001 hat es der Klägerin über den im Vergleich titulierten Betrag hinaus weitere 114,56 Euro und vom 1.7. bis zum 31.12.2001 monatlich insgesamt 919,22 Euro zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit sei der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Bericht des sie behandelnden Arztes ergebe. Der Beklagte sei ggü. der Klägerin nicht verpflichtet, die Steuerklasse III zu wählen. Von seinem Bruttoeinkommen von 120.000 DM, auf das sich die Parteien verständigt hätten, seien anteilige Steuern abzusetzen. Zunächst seien die Steuern zu ermitteln, die auf das Gesamteinkommen des Beklagten und seiner Ehefrau zu zahlen seien, wenn von einer Zusammenveranlagung ausgegangen werde. Dann sei die Gesamtsteuerlast auf die Eheleute im Verhältnis ihrer Einkünfte aufzuteilen. Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt stehe der Klägerin nicht zu.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln. Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, die Klägerin sei gesund und müsse vollschichtig arbeiten, und zwar in einem besser bezahlten Beruf, als sie ihn jetzt ausübe. Um die Fahrtkosten zu senken, hätte ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge