Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 18.02.2009; Aktenzeichen 16 O 543/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Münster – unter Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 16.001,87 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2001 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.520,32 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus einem Betrag von 749,11 EUR seit dem 20. Januar 2003 und aus einem Betrag von 771,21 EUR seit dem 02. Januar 2006 zu zahlen.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Verdienstausfallschadens aufgrund des Verkehrsunfalles, der sich am 04. Mai 2000 auf der T-Straße in X ereignet hat, ist für den Zeitraum vom 01. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2006 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden und den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 04. Mai 2000. Der Beklagte zu 1 überholte mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW in einer Kurve ohne ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr und verursachte deshalb außerhalb geschlossener Ortschaft einen Frontalzusammenstoß, bei dem die am 15. Oktober 1947 geborene Klägerin als angeschnallte Beifahrerin schwer verletzt wurde. Die 100%ige Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Die Klägerin erlitt unstreitig folgende Verletzungen: Einen Dickdarmriss mit folgender Bauchfellentzündung, einen dreifachen Dünndarmriss, eine Rippenserienfraktur der 7., 8. und 9. Rippe links, einen Schlüsselbeinbruch links, eine Brustbeinfraktur, eine beidseitige Lungenkontusion, einen Hämatopneumothorax, ein cervicales Wurzelreizsyndrom sowie diverse Körperprellungen. Die Klägerin hat im Laufe der ersten Instanz akzeptiert, dass folgende Verletzungen nicht unfallbedingt vorliegen: Bandscheibenschaden, thorokales Outlet-Syndrom und eine Schädigung des Nervus ulnaris.
Die Klägerin war aufgrund des Unfalls vom 04. Mai 2000 bis zum 31. Mai 2000 in stationärer Behandlung im Krankenhaus J. Vom 01. Juni 2000 bis zum 06. Juli 2000 befand sich die Klägerin in einer Reha-Klinik in C.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Klägerin vollschichtig in einer eigenen Praxis als Physiotherapeutin tätig, ohne Angestellte zu beschäftigen. Sie bot Krankengymnastik und Massage an. Bis Ende November 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig. Anschließend nahm sie ihren Praxisbetrieb wieder auf, wobei sie die tägliche Arbeitszeit zunächst auf 3 Stunden reduzierte. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung auf 5 Stunden arbeitet sie zurzeit 4 Stunden pro Tag. Seit dem letzten Quartal des Jahres 2001 beschäftigt die Klägerin eine Angestellte. Zunächst beschäftigte sie eine Vollzeitarbeitskraft mit 37,5 Wochenstunden. Nun teilt sich die Klägerin die Arbeit mit der Angestellten. Die Angestellte arbeitet vormittags, die Klägerin nachmittags.
Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung mit einer Fläche von 108 qm im ersten Obergeschoss eines Zweifamilienhauses, die aus vier Zimmern, Küche, Bad und Toilette besteht. Zur Wohnung gehören ein gleich großer Keller und ein Garten von ca. 1.000 qm. Die Haushaltsführung haben sich die Klägerin und ihr Ehemann vor dem Unfall geteilt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Schadenspositionen berechnet:
Schmerzensgeld mindestens |
50.000,00 EUR |
./. von der Beklagten zu 2 gezahlter
am 14.06.2000 |
3.000,00 DM |
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am 21.06.2000 |
5.000,00 DM |
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am 23.08.2000 |
22.000,00 DM |
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am 21.03.2001 |
10.000,00 DM |
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am 24.08.2001 |
5.000,00 DM |
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Summe |
45.000,00 DM = |
23.008,13 EUR |
Restforderung |
26.991,87 EUR |
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Medikamentenzuzahlung |
1.520,32 EUR |
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eigener Haushaltsführungsschaden |
23.972,46 EUR |
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./. von der Beklagten am 07.11.2000 zu 2 gezahlter |
2.689,91 EUR |
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Restforderung |
21.282,55 EUR |
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Haushaltsführungsschaden für die Versorgung der
Schwiegereltern |
9.760,75 EUR |
Verdienstausfall 2000 bis 2006 |
160.023,09 EUR |
./. von der Beklagten zu 2 gezahlter |
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am 21.03.2001 |
10.000,00 DM |
am 24.08.2001 |
10.000,00 DM |
am 11.10.2002 |
15.000,00 EUR |
Summe |
25.225,84 EUR |
Restforderung |
134.797,25 EUR |
Die Klägerin hat behauptet, dass sie u.a. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei:
vom Unfall bis zum 15.10.2000 zu |
100 % |
vom 15.10.2000 bis zum 05.11.20... |