Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 6 O 113/08) |
Tenor
1)
Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ########### geleisteten Teilzahlungen ab dem 01.01.2005 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Klägerin die über diesen Zinssatz hinausbezahlten Zinsen ab dem 01.01.2005 zu erstatten.
2)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75 % zu und die Beklagte 25 %.
4)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5)
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen am 20.12.2000/29.12.2000 geschlossenen Darlehensvertrages. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
Die Klägerin wurde von dem Anlageberater X, den sie durch den Abschluss verschiedener Versicherungen kannte, im November 2000 auf den streitgegenständlichen Fonds hingewiesen.
Sie unterschrieb daraufhin am 20.12.2000 einen so genannten Zeichnungsschein zum wirtschaftlichen Beitritt zur D2 GbR mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 30.000 DM zuzüglich einem Agio von 5% (1.500,- DM). Initiator des Fonds, Gründungsgesellschafter und Prospektherausgeber war die D4GmbH.
Gemäß des Zeichnungsscheins, der mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrage D2 GbR" überschrieben war, boten die Kläger der T mbH einen Treuhandvertrag mit Vollmachten -wie im Verkaufsprospekt abgedruckt - an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein -Bl. 10 GA- Bezug genommen.
Die Treuhandgesellschaft nahm den Treuhandauftrag am 30.12.2000 an.
Die Klägerin stellte am 20.12.2000 weiterhin einen Darlehensantrag an die Beklagte über 35.000,-- Euro bei einem Disagio von 10 % zur Finanzierung des Beitritts. Die anfängliche nominale Verzinsung von 6% wurde bis zum 30.12.2007 festgeschrieben und eine anfängliche Tilgung von 0,00% vereinbart.
Als Sicherheiten dienten neben der Abtretung der Todesfallleistung aus den Kapitallebensversicherungen die Abtretung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen. Die Gesamtlaufzeit des Vertrages wurde auf maximal 15 Jahre festgeschrieben. Als Gesamtbetrag waren alle Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung nebst der dann noch bestehenden Restschuld angegeben.
Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung allein nach dem VerbrKrG ohne Hinweis auf die Auswirkungen auf ein verbundenes Geschäft.
Die Beklagte nahm das Angebot der Klägerin auf Abschluss des Darlehensvertrages am 29.12.2000 an.
Der Darlehensbetrag wurde entsprechend den vertraglichen Vorgaben durch die Beklagte unmittelbar die Treuhänderin ausgezahlt.
Die Klägerin hat die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte an ihren Anteilen an der D GbR beantragt, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, insoweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gesellschaftsanteils steht sowie dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Weiterhin hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.177,- Euro vorprozessuale Anwaltskosten zu zahlen.
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die von ihr auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und die zuviel gezahlten Zinsen zu erstatten sowie festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag nur einen Zinssatz von 4% schuldet. Die Beklagte hat widerklagend die Rückzahlung der Darlehensvaluta geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen und den Hilfsanträgen teilweise stattgegeben. Der Widerklage hat es stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, da die Klägerin die bereits geleisteten Zahlungen nicht beziffert habe.
Der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, eine Haustürsituation werde von ihr selbst nicht behauptet.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo zu. Es könne dahinstehen, inwieweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vermittler X hinsichtlich der Eignung der Anlage als Altersvorsorge oder über die Wertsteigerungssicherheit oder in sonstiger Weise anzunehmen sei, denn jedenfalls habe die Klägerin die Voraussetzung für eine Zurechnung eines solchen Verhaltens zulasten der Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 278 BGB. Auch eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht ausreichend dargelegt. Ein evidenter Wissensvorsprung der Beklagten, der ein eigenes Aufklärungsverschulden begründe, liege nicht vor. Ebenso wenig liege ein zurechenbarer Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Vermittlers X im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens vor, da dieses bereits nicht hinreichend dargelegt worden sei.
D...