Leitsatz (amtlich)
1. Auslegung einer Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die bei der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand eines Pferdes dessen Beschaffenheit darstellen sollen.
2. Unwirksamkeit einer Vereinbarung im Verbrauchsgüterkauf, wonach die Befunde der Röntgenaufnahmen mit Abholung des Pferdes vom Käufer anerkannt werden.
Normenkette
BGB §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, §§ 474, 475 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 01.10.2013; Aktenzeichen I-4 O 309/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.10.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2010 Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 7.3.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer: ... sowie weitere 5.057,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 940,77 EUR seit dem 3.9.2010, aus weiteren 124,64 EUR seit dem 21.12.2010, aus weiteren 1.940,16 EUR seit dem 2.12.2011 und aus weiteren 2.051,56 EUR seit dem 28.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 825,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren notwendigen Verwendungen zu ersetzen, welche ihr zukünftig für den Hengst "K" entstehen.
Es wird ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des am 7.3.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer: ... in Verzug befindet.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.
Die Kosten der 2. Instanz fallen der Beklagten zu 100 % zur Last.
Das Urteil ist wie das vorgenannte Urteil des LG Arnsberg vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Durch die erstinstanzliche Entscheidung ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 9.520,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.000 EUR seit dem 3.7.2010 sowie aus 1.520,72 EUR seit dem 3.9.2010 sowie weitere 124,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 sowie weitere 2.070,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.12.2011 sowie weitere 2.051,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 7.3.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer: ...
Die Beklagte ist ferner verurteilt worden, an die Klägerin 825,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2010 zu zahlen.
Es ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr zukünftig für den Hengst "K" entstehen.
Es ist ferner festgestellt worden, dass sich die Beklagte mit der Annahme des am 7.3.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer: ... in Verzug befindet.
Die Klägerin, so das LG, sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der streitgegenständliche Hengst sei zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen, da er nicht über die gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit verfügt habe. Im Kaufvertrag vom 21.10.2009 sei ausdrücklich der Gesundheitszustand vereinbart worden, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung ergebe. Die dortige Einordnung des Tieres in die Röntgenklasse II sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unvertretbar gewesen. Dass die Klägerin keinen eigenen Tierarzt mit einer weiteren Begutachtung der Röntgenbilder beauftragt habe, könne ihr nicht angelastet werden.
Der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung habe es nach § 323 Abs. 2 Z. 1 BGB nicht bedurft, da die Klägerin das Verhalten der Beklagten als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung habe verstehen müssen. Insbesondere die Verweigerung der Annahme des Schreibens vom 15.6.2010 habe für die Klägerin dokumentiert, dass die Verkäuferin sich offenbar nicht mit ihrem Anliegen auseinanderzusetzen gedachte.
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen seien nur teilweise zu erstatten. Insbesondere die Kosten für die tierärztliche Versorgung des Pferdes seien nicht substantiiert dargelegt. Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schade...