Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW verursacht, ist der hieraus entstehende Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 abs. 1 StVG entstanden.
2. Es kommt nicht darauf an, ob der zum Schaden des Dritten führende Brand von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtung ausgegangen ist.
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 5 O 232/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 08.05.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Versicherungsnehmers I aus und anlässlich des Brandschadens am 12./13.12.2014 (LKW mit dem Kennzeichen OE-...) im Objekt S-Straße, ... P zu ersetzen, soweit ein Anspruchsübergang auf die Klägerin (gem. § 86 VVG) erfolgt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte und die Klägerin dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin bzw. die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer der Fa. I - im Wesentlichen (mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung i.H. von 250,- EUR) aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers - gegenüber der Beklagten als KFZ-Haftpflichtversicherer eines zum Schadenszeitpunkt in der Werkstatthalle der vorgenannten Firma abgestellten LKW Ersatzansprüche wegen eines in der Nacht vom 12. auf den 13.12.2014 aufgetretenen, nach klägerischer Darstellung von diesem LKW aufgrund technischer Defekte an dem Fahrzeug ausgehenden Brandes und der daraus resultierenden (nach klägerischer Darstellung mittlerweile vollständig regulierten) Schäden der Fa. I geltend.
1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 241 R ff. GA) Bezug genommen, wobei bzgl. der Anträge zu ergänzen ist, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 211 R GA) auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i.H. von 3.880,47 EUR nebst "5 Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit" beantragt worden ist. Zu den Verhältnissen vor Ort wird auf die als Anlage beim gerichtlichen Sachverständigengutachten (lose bei den GA) befindlichen Fotos verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Brand- und Explosionsursachen u.a. Dr. Q (vgl. dazu das lose bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten vom 14.10.2016 sowie die ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2017, Bl. 213 ff. GA) sowie durch Vernehmung der Zeugen I (vgl. Bl. 211 R f. und 213 R f. GA) und R2 (vgl. Bl. 212 R f. GA). Es hat sodann mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung - insbesondere unter Bejahung einer Haftung der beklagten Versicherung gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG - der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der begehrten Zinsen auf die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten) stattgegeben.
2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine vollständige Klageabweisung unter entsprechender Teilabänderung des angefochtenen Urteils begehrt. Zur Begründung trägt die Beklagte - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen vor:
Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht ganz überwiegend stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
a. Zunächst bleibe es dabei, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin bereits unzulässig sei.
Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, dass die Schadensentwicklung trotz des erheblichen Zeitraums zwischen Schadensereignis und Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen sei bzw. noch sei. Auch die Beweisaufnahme habe insoweit nichts anderes ergeben. Im Gegenteil habe der Zeuge I sogar ausdrücklich angegeben, dass alles zu seiner vollsten Zufriedenheit reguliert worden sei. Sei danach aber von einer abgeschlossenen Regulierung auszugehen, sei weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Klägerin eine Bezifferung des Schadens nicht möglich gewesen sein solle, und sei insbesondere auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Ersatzpflicht dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zu erkennen.
Auch die selbstverständliche Bereitschaft der Beklagten, ein rechtskräftiges Feststellungsurte...