Normenkette
BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 291, 280 Abs. 1-2, §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2, §§ 662, 667
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 05.02.2009; Aktenzeichen I-1 O 295/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.02.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 7.669,38 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2008 zu zahlen,
b) an den Kläger weitere 208.609,64 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der L GmbH & Co. in Höhe einer Beteiligungssumme von 320.000,00 DM (163.613,40 €),
c) an den Kläger 546,69 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 285,24 Euro seit dem 04.01.2008 und aus weiteren 261,45 Euro seit dem 11.12.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält zu der Beklagten langjährige und umfangreiche geschäftliche Beziehungen betreffend die zum Teil kreditfinanzierte Anlage von Geld sowie den Abschluss von Kapitallebensversicherungen. Dabei stand der Kläger zum Teil mehrmals pro Woche mit dem Mitarbeiter G der Beklagten in Kontakt, wobei Art und Umfang der Tätigkeit des Zeugen G zwischen den Parteien streitig sind. Zu den im Einzelnen getätigten Depotgeschäften erhielt der Kläger regelmäßig Auszüge und Belege. Unter anderem erwarb der Kläger folgende Beteiligungen, für die die Beklagte die bezeichneten Rückvergütungen erhielt (Bl. 103 ff., 394, 448):
Jahr |
Fonds |
Zeichnungssumme (in DM) |
Rückvergütung an Beklagte (in DM) |
Gutschrift für Kläger (in DM) |
1994 |
J 9 |
100.000,- |
4.000,- |
1.000,- |
|
J 9 |
100.000,- |
|
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1994 |
S 135 |
200.000,- |
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2.000,- |
1995 |
C 14 |
200.000,- |
|
2.000,- |
1995 |
M 5 |
200.000,- |
|
2.000,- |
1996 |
J 13 |
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1.000,- |
1996 |
J 14 |
100.000,- |
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1.000,- |
1997 |
N |
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13.500,- |
1.500,- |
Wegen der jeweiligen Höhe des Finanzierungsanteils wird auf die Übersicht Bl. 394 d.A. Bezug genommen.
Am 29.12.1997 erwarb der Kläger nach Vermittlung des Mitarbeiters der Beklagten G unter Vorlage jedenfalls eines 4-seitigen Kurzexposés eine erste Beteiligung an dem im Klageantrag zu 3. näher bezeichneten L in Höhe von 100.000,- DM zzgl. 5% Ausgabeaufschlag.
Die Beklagte finanzierte diese Beteiligung in Höhe von 50.000,- DM mit einem Darlehen und erhielt für die Vermittlung des Geschäfts eine Provision in Höhe von 8 % des Nominalbetrags (8.000,- DM) von Seiten des Fonds. Dem Kläger schrieb sie einige Zeit später 1.000,- DM gut.
Am 21.12.1998 erwarb der Kläger eine zweite Beteiligung an dem vorgenannten Renditefonds in Höhe von 220.000,- DM zzgl. 5 % Ausgabeaufschlag. Die Beklagte gewährte ein Darlehen in Höhe von 120.000,- DM und erhielt auch für dieses Geschäft eine Provision in Höhe von 8 % des Nominalbetrags (17.600,- DM). Dem Kläger schrieb sie 5.060,- DM gut.
Mit Wirkung vom 14. Februar 2006 wurde über das Vermögen der L das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger bezifferte die hinsichtlich dieser Beteiligung bis zum 31.12.2007 geleisteten Darlehenszinsen mit 39.914,- Euro - wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 20.5.2008 (Bl. 130ff. d. A.) Bezug genommen. Durch eine Broschüre "Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft" informierte die Beklagte den Kläger im September 2007 darüber, dass sie für die Vermittlung von Geschäften in einigen Fällen Platzierungs- und Vertriebsprovisionen erhält. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte auf, eine detaillierte Auskunft über erhaltene Provisionen oder sonstige Vergütungen für alle im Auftrag des Klägers durchgeführten Anlagegeschäfte zu erteilen. Die Beklagte kam dem zunächst nicht nach und erhob den Einwand der Verjährung.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter G hätte ihm vor dem Erwerb der Beteiligung an dem L keinen ausführlichen Emissionsprospekt ausgehändigt und er sei nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden. Er habe auch keine Informationen darüber erhalten, dass die Fonds-KG selbst ihre Investition zu mehr als 50 % des Gesamtinvestitionsvolumens durch Kreditaufnahmen finanziert habe. Zudem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Mietgarantie des Fonds sowohl mit rechtlichen als auch mit wirtschaftlichen Unsicherheiten behaftet gewesen sei. Ferner sei er nicht aufgeklärt worden, dass er seinen Kredit auch bei Verlust der Beteiligung dennoch zurückführen müsse. Auch habe die Beklagte den Erhalt von Innenprovisionen nicht offengelegt. Wäre er diesbezüglich entsprechend informiert worden, hätte er die Beteiligung nicht erworben. Der Kläger hat des Weiteren behauptet, die Frage nach ...