Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 03.04.2006) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 03. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Bürgschaftszahlung und einer geleisteten Bankgarantie sowie Schadensersatz im Zusammenhang mit der Insolvenz der Hauptschuldnerin jeweils aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes.
Die Beklagte stand ursprünglich über ihre Aachener Filiale mit der Hauptschuldnerin, der E GmbH & Co. KG, in laufender Geschäftsverbindung. Kommanditistin der Hauptschuldnerin, die später als E und T GmbH & Co. KG firmierte, war die X GmbH. Diese war auch alleinige Gesellschafterin der Komplementärin, der W GmbH. Zur Sicherung von Krediten bestand innerhalb der X-Gruppe ein Kredit- und Sicherheitenpool. Im Rahmen dieser Poolvereinbarung übereignete die E GmbH & Co. KG der Beklagten unter dem 09.09./02.10.1996 sämtliche in der Betriebsstätte befindlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halbfertig- und Fertigwaren (Anl. K12, Bl. 132, 135). Außerdem trat die Hauptschuldnerin alle bestehenden sowie künftigen Forderungen sicherungshalber an die Beklagte ab (Globalzessionsvertrag Anl. K 13, Bl. 136, 139)
Im Jahre 1996 beabsichtigte der Ehemann der Klägerin, Herr Dr. u, gemeinsam mit seinem damaligen Geschäftspartner X4, die Hauptschuldnerin zu erwerben. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt die Hauptschuldnerin bei der Beklagten ein Girokonto mit einer eingeräumten Kreditlinie von 2 Mio. DM.
Auf Verlangen der Beklagten erbrachten Herr Dr. u und sein Geschäftspartner zwei Bankgarantien über jeweils 500.000,00 DM der Schweizerischen Kreditanstalt (heute K1) und der K2 (Anl. K8 u. K9, Bl. 124, 125). Weiter verbürgte sich Herr Dr. u unter dem 30.01.1997 selbstschuldnerisch mit einem Höchstbetrag von DM 500.000,00 (Anl. K10, Bl. 126). Auch Herr X4 verbürgte sich bis zu der gleichen Höhe.
Der Ehemann der Klägerin hat von dem Bestehen des Haftungsverbundes innerhalb der X-Gruppe Ende des Jahres 1996 erfahren.
Unstreitig ist zudem, dass die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung vom 09.09./02.10.1996 bereits erfolgt waren. Demgegenüber ist es streitig, ob der Ehemann der Klägerin von diesen Verträgen Kenntnis hatte, als er und sein Geschäftspartner ihrerseits die weiteren Sicherheiten leisteten.
Mit notariellem Vertrag vom 30.12.1996 erwarb der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit seinem Geschäftspartner die H GmbH & Co. KG zu einem symbolischen Kaufpreis von 2,00 DM. In dem Vertrag verzichtete die Verkäuferin zum 01.11.1996 auf ihr gegen die verkaufte Gesellschaft zustehende Forderungen in Höhe von 1.741.500,90 DM. Ferner verpflichtete sie sich zu einer Investitionsbeihilfe iHv. 100.000,00 DM. Der Kontokorrentkredit der H GmbH & Co. KG bei der Beklagten belief sich auf 958.000,00 DM.
Der Rahmenkredit sowie die bestellten Bankgarantien waren zunächst bis zum 22. bzw. 31.12.1997 befristet. In den Folgejahren wurde der Rahmenkredit jeweils befristet bis zum 22.12. eines jeden Jahres fortgeführt (Bl. 141, 144) und jeweils neue neue bzw. verlängerte Bankgarantien (Bl. 150, 151 d.A.) gestellt. Außerdem vereinbarten die Beklagte und die Gesellschafter u und X4 die Gestellung neuer Bürgschaften mit Bürgschaftserklärungen vom 27.04.1998 (Bl. 152 ff. d.A.) und 09.05.1998 (Bl. 155 ff. d.A.), sowie vom 14.12.1999 (Bl. 162 ff.) und 21.12.1999 (Bl. 158 ff. d.A.). Aus den jeweiligen Vorgängerbürgschaften wurden die Bürgen mit Gestellung der neuen Bürgschaften entlassen (Bl. 468).
Im Jahre 1999 erfolgte die Kontoführung nicht mehr durch die Filiale der Beklagten in B, sondern wechselte zur Bochumer Filiale. Im Rahmen des Wechsels kam eine Erhöhung der Kreditlinie auf 2,5 Mio. DM ins Gespräch, die letztlich aber nicht umgesetzt wurde. Parallel gab es Überlegungen, die Liquidität der KG im Wege des Factorings zu erhöhen. Zum Abschluss eines Factoring-Vertrages kam es im Ergebnis aber nicht. Warum eine solche Lösung nicht gelang, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die im Wege der Globalzession an sie abgetretenen Forderungen freizugeben. Die Sicherheitenfreigabe sei jahrelang Gesprächsthema gewesen. Die Regelung der Sicherheitenverhältnisse sei nur provisorisch gewesen. Die Freigabe von Sicherheiten sei konkret insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Factoring-Vertrages verlangt worden.
Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, ein konkretes Freigabeverlangen habe es nie gegeben. Vielmehr habe der Ehemann der Klägerin über lange Zeit keinen Faktor gefunden. Auch se...