Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 20.06.2001; Aktenzeichen 8 O 392/97)

BGH (Entscheidung vom 01.08.2000; Aktenzeichen VI ZR 404/99)

OLG Hamm (Entscheidung vom 19.11.1999; Aktenzeichen 26 U 28/99)

LG Bielefeld (Entscheidung vom 18.08.1998; Aktenzeichen 8 O 392/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 380.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996, abzüglich am 28.08.2000 gezahlter 50.000,00 DM, am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM und am 31.08.2001 gezahlter weiterer 50.000,00 DM zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 450,00 DM, beginnend ab dem 01.12.1995 zu zahlen, ferner 4 % Zinsen auf die rückständigen Rentenbeträge für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum 30.04.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die ab dem 01.05.2000 fällig gewordenen Rentenbeträge.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 26 U 28/99 tragen die Beklagten.

Die übrigen erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/11 der Kläger und zu 10/11 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse er-bracht werden.

 

Gründe

I.

Der Kläger wurde am 28.11.1995 im Alter von 8 Jahren und 8 Monaten auf dem Heimweg von der Schule als Fußgänger von einem von der Beklagten zu 1) geführten, beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw erfaßt. Er erlitt ein schweres axiales Schädelhirntrauma. Als Dauerschaden hat sich ein schweres, posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom entwickelt; es liegt eine linksbetonte Tetraspastik vor, rechts besteht eine Hemiataxie; zusätzlich sind caudale Hirnnervenstörungen nachweisbar.

Mit der Behauptung, die Beklagte zu 1) habe den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht, hat der Kläger mit der Klage zunächst beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

1. auf das ihm zustehende angemessene Schmerzensgeld einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 und

2. eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM für den Monat Dezember 1995 nebst 4 % Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht vermeiden können.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Mit der dagegen eingelegten Berufung, die unter dem Az. 26 U 28/99 OLG Hamm geführt worden ist, hat der Kläger die bisherigen Zahlungsanträge zu 1) und zu 2) weiterverfolgt und darüber hinaus beantragt,

3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet seien, ihm jedweden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28.11.1995 zu erstatten, der ihm bereits entstanden sei oder noch in Zukunft entstehen werde, soweit diese Ansprüche nicht auf einen berechtigten Dritten übergegangen seien;

4. weitergehend festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm jeden weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28.11.1995 noch entstehen werde.

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf diese Berufung hin hat der 26. Zivilsenat nach Beweisaufnahme durch das am 19.11.1999 verkündete Urteil die landgerichtliche Entscheidung abgeändert. Es hat den Kläger eine Mitverantwortung von 1/3 angelastet und mit dieser Einschränkung die Schmerzensgeldzahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsanträgen stattgegeben. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Beträge der Schmerzensgeldzahlungsansprüche und über die Kosten des Berufungsverfahrens hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil des 26. Zivilsenats ist rechtskräftig geworden, da der BGH (VI ZR 404/99) die dagegen eingelegte Revision des Klägers/der Beklagten durch Beschluß vom 01.08.2000 nicht angenommen hat.

Daraufhin zahlte der Beklagte zu 2) am 28.08.2000 auf das Schmerzensgeld 50.000,00 DM und am 20.02.2001 weitere 100.000,00 DM an den Kläger.

Dieser hat daraufhin im Betragsverfahren seine Schmerzensgeldansprüche unter Berücksichtigung der rechtskräftig festgelegten Mitverantwortungsquote weiterverfolgt und dabei über die bisher geltend gemachten Teilbeträge hinaus die Klage erweitert. Er hat einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von insgesamt 425.000,00 DM für angem...

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