Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 312/07) |
Tenor
Die Beklagte zu verurteilen:
1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29.6.2007 in Deutschland generierten Werbeerlöse des TV-Senders X2 und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen;
2. ihm Auskunft zu erteilen über die in Deutschland im Juni 2007 an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) generierten Werbeerlöse und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen; und
3. ihm Auskunft zu erteilen über die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger befand sich am 5.6.2003 gemeinsam mit Herrn N an Bord eines Sportflugzeuges und dokumentierte von dort aus mit seiner Kamera dessen tödlichen Fallschirmabsturz. Die Beklagte erwarb dieses Video von der X3 AG & Co. KG und sendete es am 29.6.2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger nahm die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage unter Hinweis darauf, Urheber des von der Bildzeitung in der Ausgabe 149/26 vom 29.6.2007 so bezeichneten "N-Todes-Video" zu sein, auf Unterlassung der Veröffentlichung des Filmes in Anspruch. Mit Schreiben vom 21.8.2007 forderte er von ihr überdies die Erteilung der hier fraglichen Auskünfte.
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr gerichtlich auf Auskunft über die durch die Ausstrahlung des Filmes am 29.6.2007 generierten Werbeerlöse in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, allein durch Erteilung von Auskünften über die Anzahl und die Zeitpunkte der am 29.6.2007 erfolgten Sendungen des Videomaterials sowie über die an diesem Tage in Deutschland generierten Werbeerlöse des TV-Senders X2 sei es ihm möglich, die ihm durch § 97 UrhG eröffnete Wahlmöglichkeit zwischen den drei einzelnen Berechnungsarten seines Schadens (konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, entgangene Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns) effektiv auszuüben und die für ihn günstigste Berechnungsart zu wählen. Die Beklagte habe sich der klägerischen Laufbilder bedient, um ihren Pflichten aus den mit ihren Werbekunden abgeschlossenen TV-Werbeverträgen nachzukommen. Die Sendung des klägerischen Videomaterials sei zumindest teilweise für die am 29.6.2007 generierten Werbeerlöse kausal geworden.
Nach Auskunftserteilung in der Klageerwiderung über die Anzahl der Ausstrahlungen und die Sendezeiten (Schriftsatz vom 24.10.2007, Bl. 32 d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat alsdann beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. ihm Auskunft zu erteilen über die am 29.6.2007 in Deutschland generierten Werbeerlöse des TV-Senders X2 und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen;
2. ihm Auskunft zu erteilen über die in Deutschland im Juni 2007 an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) generierten Werbeerlöse und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen;
3. ihm Auskunft zu erteilen über die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskünfte mangels einer Kausalverknüpfung der am 29.6.2007 von ihr erwirtschafteten Werbeerlöse und der behaupteten Rechtsverletzung durch die Ausstrahlung von Bildmaterial des Klägers in ihren Nachrichtensendungen nicht verpflichtet zu sein, da die Werbeschaltungen für die ausgestrahlten Nachrichtensendungen ohne Kenntnis von deren künftigen tagesaktuellen Inhalten regelmäßig bereits Monate vor dem eigentlichen Sendetermin von den Werbekunden gebucht würden. Bezogen auf die mit der Klageerwiderung erteilten Auskünfte habe sie im Übrigen keinen Anlass zur Klage gegeben, da der Kläger seine Urheberschaft vorprozessual nicht hinreichend belegt habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe aus § 97 UrhG kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Beklagten am 29.6.2007 erzielten Werbeerlöse zu. Die Ausstrahlung des sog. "N-Videos" am 29.6.2007 sei für die von der Beklagten an diesem Tag erzielten Werbeerlöse nicht kausal geworden. Der Kläger wolle mit seinem Auskunftsverlangen die Grundlage für seine Entscheidung darüber, welchen Anspruch (entgangenen Gewinn, Lizenzanalogie oder Abschöpfung des Verletzergewinns) er ggü. der Beklagten verfolgen wolle, schaffen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Auskunft über die erzielten Werbeerlöse sei allerdings, dass es tatsächlich kausal auf der Verletzung der Ur...